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Neuer EU-Schwerbehindertenausweis - Mehr Vorteile und Übergangsfristen

Beitragsbild von: Neuer EU-Schwerbehindertenausweis - Mehr Vorteile und Übergangsfristen

27. Oktober 2025

Mit der Richtlinie (EU) 2024/2841 hat die Europäische Union einen neuen Rechtsrahmen für zwei zentrale Nachweise geschaffen: den Europäischen Behindertenausweis (European Disability Card) als Beleg des Behindertenstatus und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen. Ziel ist es, die Freizügigkeit zu erleichtern und die gegenseitige Anerkennung von Nachteilsausgleichen bei Reisen und Kurzaufenthalten in anderen EU-Staaten zu sichern. Der Geltungsbereich umfasst Situationen, in denen öffentliche Stellen oder private Anbieter besondere Bedingungen oder Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen vorsehen; er betrifft außerdem Parkbedingungen und -einrichtungen. Die Richtlinie macht dabei klar, dass sie nationale Zuständigkeiten für die Feststellung des Behindertenstatus nicht antastet, aber europaweit einheitliche Nachweise und Formate einführt. Vorteile mit dem neuen EU-Behindertenausweis Vorteil Was bedeutet das konkret? EU-weite Anerkennung des Behindertenstatus Einheitlicher Nachweis bei Reisen und Kurzaufenthalten in allen EU-Mitgliedstaaten; Zugang zu vor Ort bestehenden Nachteilsausgleichen unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer. Ermäßigter oder kostenfreier Eintritt Reduzierte oder freie Tickets für Museen, Ausstellungen, Theater, Konzerte, Kinos, Freizeit- und Tierparks sowie Sportstätten – sofern solche Vergünstigungen im jeweiligen Land/bei der Einrichtung angeboten werden. Vorrangiger Zugang Bevorzugter Einlass und priorisierte Abfertigung bei kulturellen Veranstaltungen, Sehenswürdigkeiten oder Servicepunkten, wo entsprechende Regelungen bestehen. Kostenfreie oder ermäßigte Begleitperson Mitnahme einer persönlichen Assistenzkraft zu ermäßigten Konditionen oder kostenfrei, wenn die Einrichtung dies vorsieht. Anerkennung von Assistenzhunden Zutritt und Mitnahme von Assistenzhunden nach den jeweiligen lokalen Bestimmungen; häufig ohne Mehrkosten. Barrierefreie Informationsangebote Bereitstellung von Brailleschrift, Leichter Sprache, taktilen Plänen, Audioguides oder induktiven Höranlagen – soweit verfügbar. Unterstützende Mobilitätshilfen Vor-Ort-Hilfen wie Leih-Rollstühle, Rampen oder barrierefreie Zugänge und Sanitäranlagen, wenn die Einrichtung dies anbietet. Einfachere Nachweisführung Physische Karte und – je nach nationaler Umsetzung – digitale Variante; leicht vorzeigbar, sprachneutral und standardisiert. Weniger organisatorischer Aufwand Klare, EU-weit verständliche Kennzeichnung reduziert Rückfragen und erleichtert die Planung grenzüberschreitender Besuche. Gleichbehandlung ohne Diskriminierung Anspruch auf die gleichen Sonderkonditionen wie lokale Berechtigte dort, wo solche Leistungen existieren; kein Zwang für Anbieter, neue Vergünstigungen einzuführen. Rechtsverbindlicher Fahrplan: Umsetzung bis 2027, Anwendung ab 5. Juni 2028 Die Fristen sind ausdrücklich datiert: Bis zum 5. Juni 2027 müssen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen; angewandt werden diese Vorschriften ab dem 5. Juni 2028. Damit steht fest, dass der neue EU-Behindertenausweis und der EU-Parkausweis spätestens ab diesem Datum unionsweit nutzbar sein müssen. Diese Eckdaten lösen die häufig verwendeten relativen Angaben „2,5 Jahre für die Umsetzung“ und „3,5 Jahre bis zur Anwendung“ in konkrete Stichtage auf. Deutschland zwischen Vorbereitung und Freiwilligkeit: Was 2026 realistisch ist Für Deutschland gilt: Eine verbindliche nationale Pflicht zur Ausgabe besteht erst ab 5. Juni 2028. Vorher kann Deutschland freiwillig tätig werden und die Karten bereits ab 2026 vorbereiten oder in ersten Stufen ausgeben, etwa im Rahmen von Pilot- oder Frühstarter-Modellen. Entsprechende Hinweise auf einen Start von Vorbereitungen und möglichen Ausgaben ab 2026 finden sich in aktuellen Übersichten aus der Praxis; rechtlich zwingend ist dies aber nicht. Entscheidend ist, dass die flächendeckende Anerkennung und Nutzung EU-weit spätestens 2028 gewährleistet sein muss. Inhalt und Reichweite der neuen Nachweise: Gleichbehandlung bei Sonderkonditionen und Parken Der EU-Behindertenausweis dient als einheitlicher Nachweis des Behindertenstatus während Kurzaufenthalten in anderen EU-Staaten. In diesem Rahmen ist gleicher Zugang zu dort vorgesehenen Sonderkonditionen sicherzustellen – etwa ermäßigte oder freie Eintritte, bevorzugter Zugang oder die Mitnahme von Assistenzpersonen. Die Richtlinie benennt ausdrücklich auch Assistenztiere sowie persönliche Assistenz im Anwendungszusammenhang. Wichtig ist zugleich die Grenze: Die Richtlinie verpflichtet öffentliche oder private Anbieter nicht, bestimmte Vergünstigungen einzuführen; wo es sie gibt, müssen sie aber Karteninhabern aus anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen offenstehen. Für längere Aufenthalte gilt der Rahmen insbesondere während EU-Mobilitätsprogrammen; darüber hinaus können Mitgliedstaaten die Anwendung freiwillig ausweiten. Der EU-Parkausweis vereinheitlicht Form und Anerkennung des Parknachweises. Er ist als physische Karte auszustellen; Mitgliedstaaten können zusätzlich eine digitale Variante ergänzen. Bestehende Parkausweise nach Empfehlung 98/376/EG werden schrittweise abgelöst: Spätestens bis 5. Dezember 2029 müssen sie ersetzt sein; bis dahin dürfen sie – je nach nationaler Regelung – weitergelten. Digital und physisch: Formate, Sicherheit und Kosten Die EU gibt standardisierte, barrierefreie Formate vor. Für den Parkausweis ist in der physischen Karte ein QR-Code und ggf. weitere digitale Sicherheitsmerkmale verpflichtend vorzusehen; die technischen Spezifikationen hierzu setzt die Kommission per Rechtsakt fest. Für den Behindertenausweis sieht die Richtlinie neben der physischen Karte eine digitale Version vor, die perspektivisch auch mit der EU-Digital-Identitäts-Wallet nutzbar sein soll. Der Behindertenausweis ist bei Erstausgabe und Verlängerung kostenfrei; beim Parkausweis können Mitgliedstaaten eine moderate, auf Verwaltungskosten begrenzte Gebühr erheben. Verfahren und Fristen im Einzelfall: Ausgabe, Kontrolle und Anlaufstellen Die Mitgliedstaaten müssen zuständige Behörden benennen und nationale Kontaktstellen einrichten, um Transposition und Anwendung zu koordinieren. Karten sind grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen nach Antragstellung auszustellen, sofern keine laufenden Prüfverfahren entgegenstehen. Parallel verpflichtet die Richtlinie die Staaten, Missbrauch und Fälschungen aktiv zu bekämpfen und für zugängliche Information in nutzerfreundlichen Formaten zu sorgen. Übergang bis 2028: Was Betroffene in der Praxis erwartet Bis zur unionsweiten Anwendung am 5. Juni 2028 bleibt der Alltag von Reisenden mit nationalen Ausweisen weitgehend unverändert. Bestehende nationale Schwerbehindertenausweise und Parkkarten gelten fort; neue Anträge laufen über die bisher zuständigen Stellen. Ab 2026 ist in Deutschland mit sichtbaren Vorbereitungen zu rechnen – etwa digital-technische Umsetzungen, Informationskampagnen oder erste Ausgabeprozesse –, die jedoch kein flächendeckendes Nutzungsversprechen vorwegnehmen. Verbindlich wird die Anerkennung über Grenzen hinweg erst mit dem unionsweiten Start zum Stichtag 2028. Verbraucher- und Behördeninformationen unterstreichen diese zeitliche Staffel. Vorteile konkret – und die wichtige Einschränkung Mit dem EU-Behindertenausweis wird der Zugang zu ermäßigten oder kostenlosen Angeboten in Kultur-, Freizeit- und Sportbereichen im Ausland einfacher, ebenso vorrangige Zugänge und die Mitnahme von Assistenzpersonen und Assistenzhunden, sofern der jeweilige Anbieter oder die örtliche Regelung solche Vorteile vorsieht. Diese Beispiele stammen aus der Praxis der bisher teilnehmenden Länder und der politischen Begleitkommunikation – rechtlich bindend ist nicht das konkrete Leistungsspektrum, sondern die gegenseitige Anerkennung des Status und der Zugang zu angebotenen Vorteilen ohne Diskriminierung. Ein Blick auf den EWR und Pilot-Erfahrungen Die Einführung baut auf Erfahrungen aus einem EU-Pilotprojekt mit acht Staaten auf. Informationsstellen verweisen zudem darauf, dass der Behindertenausweis perspektivisch im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Bedeutung erhält. In der Praxis gilt: Maßgeblich ist die Übernahme des EU-Rechts in den EWR-Rahmen; verbindlich bleibt zunächst die EU-Richtlinie. Für Betroffene empfiehlt sich, bis 2028 auf nationale Hinweise zu achten, insbesondere mit Blick auf digitale Nachweise und länderspezifische Geltungsbereiche. Fazit: Klarer EU-Zeitplan, nationaler Vorbereitungsspielraum Die Richtlinie schafft erstmals einen einheitlichen, rechtssicheren Nachweis des Behindertenstatus und des Parkrechts in der EU. Rechtlich fix ist die Anwendung ab 5. Juni 2028 – mit der Möglichkeit, dass einzelne Staaten bereits vorher starten. Für Deutschland bedeutet das: Kein Zwang vor 2028, aber Optionen ab 2026, die in Form von technischen und organisatorischen Vorbereitungen oder stufenweisen Einführungen sichtbar werden können. Wer in den kommenden Jahren reist, kann sich an den genannten Stichtagen orientieren und bereits heute die eigenen Nachweise und Anforderungen prüfen, um den Übergang reibungslos zu gestalten. Quellenhinweise: Offizielle Fristen, Anwendungsbereich, digitale/physische Ausgestaltung und Übergangsregeln entstammen der Richtlinie (EU) 2024/2841 auf EUR-Lex; ergänzend bestätigen Rat der EU und Verbraucher-Informationsstellen die Stichtage und Ziele. Aussagen zu möglichen Vorbereitungen in Deutschland ab 2026 basieren auf aktuellen Praxis- und Verbandsinformationen; sie sind organisatorische Hinweise, keine Rechtspflichten.

Aktuelles

Beitragsbild von: Bürgergeld: Faktischer Wegfall von Elternzeit in der neuen Grundsicherung

27. Oktober 2025

Die Bundesregierung plant, den Zeitpunkt, ab dem erziehenden Leistungsbeziehenden im SGB II eine Arbeit, eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme oder ein Sprach-/Integrationskurs „in der Regel“ zumutbar ist, von bisher drei Jahren auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes vorzuziehen. Diese Absenkung ist Bestandteil eines Referentenentwurfs des Bundesarbeitsministeriums für ein 13. SGB-II-Änderungsgesetz und damit Stand heute noch nicht geltendes Recht. In der Begründung heißt es ausdrücklich, die frühere Aktivierung solle die Integration in Arbeit stärken und längere Phasen der Erwerbslosigkeit von Familien vermeiden. Der Entwurf datiert vom 16. Oktober 2025. Zur Zeit gilt: Schutzraum bis zum dritten Geburtstag Nach geltender Rechtslage ist Eltern mit Kindern unter drei Jahren eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht zumutbar, solange dadurch die Erziehung gefährdet würde. Die Bundesagentur für Arbeit präzisiert in ihren Fachlichen Weisungen zu § 10 SGB II: Ein bloßer Rechtsanspruch auf Betreuung genügt nicht; zumutbar kann Arbeit oder eine Maßnahme nur sein, wenn tatsächlich ein Betreuungsplatz in Anspruch genommen wird – und die Inanspruchnahme von Kita oder Tagespflege bleibt eine freiwillige Entscheidung der Eltern. Selbst bei tatsächlich betreuten unter Dreijährigen ist stets der konkrete Einzelfall maßgeblich, einschließlich Wegezeiten und familiärer Situation, insbesondere bei Alleinerziehenden. Geplanter Kurswechsel: Zumutbarkeit ab dem ersten Geburtstag Der Referentenentwurf will diesen Schutzraum deutlich verkürzen. Künftig soll „unter der Voraussetzung einer vorhandenen Betreuungsmöglichkeit“ bereits ab dem ersten Geburtstag regelmäßig zumutbar sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder an einer Eingliederungsmaßnahme bzw. einem Sprachkurs teilzunehmen. Die Regierung rechnet infolge der abgesenkten Altersgrenze mit rund 60.000 zusätzlichen Personen, bei denen künftig Zumutbarkeit gegeben wäre; entsprechend kalkuliert sie zusätzliche Ausgaben für Förderleistungen. Damit würde der Druck auf betroffene Familien faktisch früher einsetzen – mit spürbaren Folgen für Beratung, Mitwirkungspflichten und mögliche Rechtsfolgen bei Ablehnung zumutbarer Angebote. Recht auf Elternzeit: Unangetastet – aber in der Praxis unter Spannung Unabhängig vom Grundsicherungsrecht bleibt das arbeitsrechtliche Elternzeit-Regime bestehen. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt Eltern einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres; bis zu 24 Monate können zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag genommen werden. Dieses Recht gilt arbeitsrechtlich gegenüber dem Arbeitgeber und ist nicht an den Leistungsbezug gekoppelt. Gerichte haben zudem klargestellt, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit – auch wenn Familien dadurch in den Bürgergeld-Bezug rutschen – für sich genommen kein „sozialwidriges Verhalten“ darstellt. Gleichwohl können Jobcenter im SGB-II-System eigene Mitwirkungserwartungen setzen, sodass für armutsbetroffene Familien eine Spannungslage zwischen arbeitsrechtlicher Elternzeit und sozialrechtlichen Pflichten entsteht. Kinderbetreuung: Rechtsanspruch trifft Realität Seit 2013 besteht ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Kita oder Kindertagespflege ab Vollendung des ersten Lebensjahres (§ 24 SGB VIII). In der Praxis bleibt die Versorgungslage jedoch vielerorts angespannt. Statistische Daten zeigen, dass die Betreuungsquote der unter Dreijährigen bundesweit zuletzt bei gut 37 Prozent lag; Studien beziffern die Lücke an U3-Plätzen auf über 300.000, regional sehr unterschiedlich verteilt. Eltern setzen ihre Ansprüche zunehmend gerichtlich durch, doch nicht jeder Rechtsanspruch lässt sich kurzfristig in einen verfügbaren Platz übersetzen. Eine sozialrechtliche Vorverlagerung der Zumutbarkeit kollidiert somit mit einer Betreuungslücke, die gerade in Westdeutschland weiterhin erheblich ist. Integrationskurse und Maßnahmen: Frühere Bindung an Angebote Die geplante Reform nennt ausdrücklich auch Sprach- und Integrationskurse. Schon heute gilt: Unter Dreijährige begründen eine eingeschränkte Zumutbarkeit; eine Teilnahme kann freiwillig sein, sofern Kinderbetreuung tatsächlich gesichert ist. Der Entwurf würde den Regel-Zumutbarkeitszeitpunkt vorziehen und damit die Schwelle senken, ab der Jobcenter entsprechende Teilnahmen stärker einfordern können – immer mit dem Vorbehalt, dass Betreuung „vorhanden“ sein muss. Die entscheidende Verschiebung liegt also weniger im „Ob“, sondern im „Wann“ und in der faktischen Verbindlichkeit gegenüber Familien mit einjährigen Kindern. Praktische Folgen: Früherer Druck, mehr Einzelfallprüfungen Für Eltern im Leistungsbezug bedeutet die Absenkung, dass Vermittlungsgespräche, Bewerbungsbemühungen und Kursangebote regelhaft bereits ab dem ersten Geburtstag relevant werden. Wo Kinderbetreuung faktisch fehlt oder die Eingewöhnung noch läuft, wächst die Bedeutung sorgfältiger Einzelfallprüfungen: Die Fachlichen Weisungen der BA verlangen schon heute, Betreuungszeiten, Wegezeiten, besondere Bedarfe des Kindes und die familiäre Gesamtsituation zu dokumentieren. Wird die Altersgrenze abgesenkt, steigt das Risiko, dass Eltern sich gedrängt fühlen, Betreuung zu organisieren, die in ihrer Kommune noch gar nicht verfügbar ist – mit Reibungen bis hin zu Rechtsstreitigkeiten über Sanktionen oder wichtige Gründe für Ablehnungen. Gleichstellungs- und Gerechtigkeitsfragen Die Bundesregierung verspricht sich damit, Frauen schneller in Erwerbsarbeit zu bringen und Abhängigkeiten zu reduzieren. Gleichzeitig trifft frühere Aktivierung besonders Alleinerziehende und Familien mit geringer Marktmacht am Wohn- und Betreuungsmarkt. Wer sich Betreuung nicht „erkämpfen“ kann, gerät in einen Zielkonflikt: Entweder man akzeptiert suboptimale Betreuungslösungen oder riskiert sozialrechtlichen Druck. Die Gefahr einer Zwei-Klassen-Elternzeit liegt auf der Hand: Wer finanziell abgesichert ist, kann Elternzeitpläne freier gestalten; wer auf Grundsicherung angewiesen ist, erlebt früheren Aktivierungsdruck – trotz formal unvermindertem Elternzeitanspruch. Rechts- und Umsetzungssicherheit: Offene Flanken Zentral wird sein, wie „vorhandene Betreuungsmöglichkeiten“ definiert und nachgewiesen werden. Schon heute betont die BA, dass ein bloßer Rechtsanspruch nicht genügt; maßgeblich ist die tatsächliche Inanspruchnahme. Sollte der Gesetzgeber die Altersgrenze senken, ohne die Betreuungskapazitäten abzusichern, droht ein Vollzugsdefizit: Jobcenter müssen Einzelfälle sauber dokumentieren, Kommunen Betreuungsplätze schaffen, Eltern ihre Rechte ggf. einklagen. Ohne verlässliche Kita-Infrastruktur könnte die Praxis chaotisch und konfliktreich werden. Fazit: Elternzeit wird nicht abgeschafft – aber ihre soziale Realisierbarkeit steht auf dem Spiel Arbeitsrechtlich bleibt die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag unberührt. Sozialrechtlich soll jedoch der „Regel-Zumutbarkeitszeitpunkt“ auf den ersten Geburtstag vorverlagert werden – ein Paradigmenwechsel mit spürbaren Folgen für Familien im Leistungsbezug. Ob daraus eine echte Stärkung von Erwerbschancen oder vor allem zusätzlicher Druck entsteht, hängt weniger vom Paragrafenwortlaut als von der Realität vor Ort ab: ohne ausreichend Betreuungsplätze, fein austarierte Einzelfallprüfungen und rechtssichere Verfahren droht aus politischer Ambition soziale Überforderung zu werden. Die verwaltungspraktische Bewährungsprobe steht noch bevor – der Entwurf muss erst Gesetz werden, und seine Umsetzung wird sich am Alltag der Familien messen lassen. Hinweis: Stand der Informationen ist der Referentenentwurf vom 16. Oktober 2025 und die derzeit geltenden Fachlichen Weisungen bzw. Gesetzestexte. Sollten im weiteren Gesetzgebungsverfahren Änderungen erfolgen, können sich die hier beschriebenen Bewertungen verschieben

Beitragsbild von: Rente: 7 Regeln die sich für Rentner ab 2026 ändern

27. Oktober 2025

Die Weichen für 2026 sind gestellt: In Rente, Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsmarkt kommen spürbare Neuerungen, die Beschäftigte ebenso betreffen wie Rentnerinnen und Rentner. Der folgende Beitrag zeigt anhand greifbarer Beispiele, worauf es im Alltag ankommt. Alle Änderungen in der Übersicht Änderung Kurz erklärt (gilt ab 2026) Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 13,90 € je Stunde (2025: 12,82 €); für 2027 ist eine weitere Anhebung angekündigt. Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) Die monatliche Minijob-Grenze erhöht sich auf 603 € (2025: 556 €), da sie an den Mindestlohn gekoppelt ist. Hinzuverdienst bei EM-Renten Bei voller Erwerbsminderung sind 20.763,75 € pro Jahr anrechnungsfrei; bei teilweiser EM mindestens 41.527,50 € pro Jahr. Es gibt keine monatliche Hinzuverdienstgrenze, maßgeblich ist stets der Jahreswert; Grundlage sind Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) und § 96a SGB VI. SV-Werte und Rechengrößen Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen (u. a. in RV und GKV). In der GKV liegt die BBG bei 69.750 € jährlich; die Versicherungspflichtgrenze bei 77.400 €. Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt 51.944 €. Ein Entgeltpunkt entspricht aktuell 40,79 € monatlicher Rente. Steuern, Mobilität, Familien Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 € (Ledige). Die Entfernungspauschale gilt ab dem ersten Kilometer mit 0,38 €/km. Die Umsatzsteuer in der Gastronomie auf Speisen liegt bei 7 %. Kindergeld beträgt 259 € pro Kind/Monat. Das Deutschlandticket kostet 63 € pro Monat. Die Kfz-Steuerbefreiung für reine E-Autos wird bis längstens 31.12.2035 fortgeführt. Aktivrente Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiter abhängig beschäftigt ist, kann bis zu 24.000 € Jahreslohn steuerfrei verdienen (entspricht 2.000 €/Monat). Bei unterjährigem Erreichen der Regelaltersgrenze wird der Freibetrag zeitanteilig gekürzt. Gilt nicht für Minijobs, Selbstständige und pensionierte Beamtinnen/Beamte. Wegfall Vertrauensschutz (Jg. ab 1964) Übergangsregeln entfallen. Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei erst mit 65, mit Abschlag ab 62 (max. 10,8 %). Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag mit 65. Altersrente für langjährig Versicherte abschlagsfrei mit 67; Regelaltersrente ebenfalls mit 67. Mindestlohn und Minijob: Warum die Kopplung so wichtig ist Mit 13,90 Euro pro Stunde steigt der gesetzliche Mindestlohn 2026 deutlich. Diese Erhöhung wirkt weit über klassische Niedriglohnbranchen hinaus, weil die Geringfügigkeitsgrenze im Minijob an den Mindestlohn gekoppelt ist. Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die erlaubte monatliche Verdienstgrenze im Minijob, die 2026 bei 603 Euro liegt. Damit lässt sich die zulässige monatliche Arbeitszeit rechnerisch bestimmen: Wer ausschließlich zum Mindestlohn arbeitet, kann rund 43 Stunden im Monat leisten, ohne die Minijob-Schwelle zu überschreiten. Für Arbeitgeber bedeutet das, Dienstpläne und Arbeitsverträge zu prüfen, damit es nicht ungewollt zur Überschreitung in den sogenannten Übergangsbereich (früher „Midijob“) kommt. Für Beschäftigte lohnt der Blick auf die eigene Abgabenlast: Der Minijob bleibt pauschal verbeitragt, während im Übergangsbereich reduzierte Arbeitnehmeranteile gelten, gleichzeitig aber voller Sozialversicherungsschutz entsteht. Ob der Wechsel finanziell und sozialrechtlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab – etwa davon, ob Ansprüche in der Kranken- und Rentenversicherung aufgebaut oder erweitert werden sollen. Erwerbsminderungsrenten: Jahresgrenzen richtig nutzen und rechtssicher planen Bei den Hinzuverdienstgrenzen zu Erwerbsminderungsrenten gibt es 2026 spürbar mehr Spielraum. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, kann bis zu 20.763,75 Euro pro Kalenderjahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die anrechnungsfreie Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei 41.527,50 Euro; individuell kann sie – abhängig vom bisherigen Einkommen – höher sein. Wichtig: Es existiert keine monatliche Hinzuverdienstgrenze. Maßgeblich ist die Jahresbetrachtung. Damit lassen sich Einnahmen auch ungleich über das Jahr verteilen, solange die Jahresgrenze eingehalten wird. Praktisch bedeutsam ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Beginnt die EM-Rente beispielsweise am 1. Mai 2026, zählt für die Prüfung des anrechnungsfreien Hinzuverdiensts nur der Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2026. Einkünfte aus den Monaten Januar bis April 2026 bleiben in dieser Betrachtung außen vor. Unabhängig von der steuer- und rentenrechtlichen Anrechnung bleibt jedoch die sozialmedizinische Voraussetzung bestehen: Volle Erwerbsminderung setzt ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt voraus. Wer dauerhaft deutlich mehr arbeitet, riskiert – je nach Umfang und Tätigkeit – eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs. Sorgfältige Dokumentation von Arbeitszeiten, Vertragsgrundlagen und Einkommensnachweisen ist daher unverzichtbar. Sozialversicherung: Was hinter Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Entgeltpunkten steckt Jedes Jahr werden die Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst. 2026 steigen die maßgeblichen Schwellenwerte sowohl in der gesetzlichen Renten- als auch in der Krankenversicherung. Für die Praxis ist wichtig, was Beitragsbemessungsgrenze bedeutet: Nur bis zu dieser Grenze werden Beiträge erhoben; Verdienste oberhalb sind beitragsfrei – erhöhen zugleich aber auch nicht die Leistungsansprüche. Wer Einkommen nahe oder über dieser Schwelle erzielt, sollte die Auswirkungen auf Nettoentgelt und Versorgung gezielt durchrechnen lassen, etwa bei freiwillig gesetzlich Versicherten oder beim Wechsel in eine private Krankenversicherung. Für die Rente ist das vorläufige Durchschnittsentgelt relevant, das 2026 bei 51.944 Euro liegt. Wer in einem Jahr genau dieses Bruttojahreseinkommen erzielt, erwirbt einen vollen Entgeltpunkt. Ein Entgeltpunkt ist derzeit 40,79 Euro monatliche Rente wert. Das macht es greifbar: Liegt das Jahreseinkommen beispielsweise bei rund der Hälfte des Durchschnittsentgelts, entsteht gut ein halber Entgeltpunkt; liegt es etwa beim Doppelten, werden rund zwei Entgeltpunkte gutgeschrieben – jeweils gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Für Langfristplanungen ist diese Logik entscheidend, etwa wenn in Familienphasen, Weiterbildung oder Teilzeit bewusst niedrigere Entgeltpunkte entstehen und später über längere Vollzeitphasen oder betriebliche Vorsorge kompensiert werden soll. Steuern, Mobilität und Familienleistungen: Entlastungen und offene Fragen Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro für Ledige. Erst Einkommen oberhalb dieser Grenze unterliegt der Einkommensteuer. Besonders Pendlerinnen und Pendler profitieren von der Entfernungspauschale, die ab 2026 einheitlich mit 38 Cent ab dem ersten Kilometer greift. Spürbar wird die Entlastung vor allem dann, wenn die Werbungskostenpauschale überschritten wird; wer kurze Arbeitswege hat, bemerkt in der Regel wenig. In der Gastronomie soll der Mehrwertsteuersatz auf Speisen dauerhaft 7 Prozent betragen. Ob diese Entlastung vollständig bei den Gästen ankommt, entscheidet der Markt: Energie-, Personal- und Einkaufskosten variieren stark, ein Preisvergleich vor und nach dem Stichtag schafft Klarheit. Familien erhalten 259 Euro Kindergeld pro Kind und Monat. Beim ÖPNV ist das Deutschlandticket 2026 mit 63 Euro pro Monat veranschlagt. Für reine Elektrofahrzeuge gilt eine fortgeführte Kfz-Steuerbefreiung, in der Regel bis zu zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens bis Ende 2035. Wer einen Fahrzeugwechsel plant, sollte neben der Steuerbefreiung die Gesamtkosten betrachten, insbesondere Strompreis, Ladeinfrastruktur, Versicherung und Wertentwicklung. Aktivrente: Steuerfreier Zuverdienst nach Erreichen der Regelaltersgrenze Mit der Aktivrente soll Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver werden. Der Kern: Bis zu 24.000 Euro Jahresarbeitslohn aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bleiben lohnsteuerfrei, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist. Das entspricht rechnerisch bis zu 2.000 Euro pro Monat. Die Steuerfreiheit gilt zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag. Nicht erfasst sind Minijobs, Selbstständigkeit und pensionierte Beamtinnen und Beamte. Wer die Regelaltersgrenze unterjährig erreicht, bekommt den Freibetrag zeitanteilig: Fällt der Stichtag etwa auf den 1. September 2026, stehen für 2026 noch vier Zwölftel zur Verfügung, also 8.000 Euro. Spannend ist die Kombination aus Aktivrente und Rentenbezug: Die Steuerfreiheit knüpft an die erreichte Regelaltersgrenze und das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses an – nicht daran, ob eine Altersrente bereits ausgezahlt wird. Wer also weiterarbeitet, kann den Freibetrag nutzen, auch wenn der eigene Rentenantrag erst später gestellt wird. Arbeitgeber sollten frühzeitig klären, wie der Freibetrag in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen ist und welche Nachweise sie von Beschäftigten benötigen. Wegfall des Vertrauensschutzes: Was Jahrgänge ab 1964 konkret erwartet Mit dem Jahreswechsel entfällt für Geburtsjahrgänge ab 1964 der bisherige Vertrauensschutz bei bestimmten Altersrenten. Spürbar ist das vor allem bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Abschlagsfrei ist der Rentenbeginn erst mit 65 Jahren möglich; vorzeitiger Rentenbezug mit 62 Jahren bleibt zulässig, führt aber zu dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre) liegt die abschlagsfreie Grenze ebenfalls bei 65 Jahren. Die Altersrente für langjährig Versicherte (mindestens 35 Jahre) kann weiterhin vorgezogen werden, allerdings mit Abschlägen; abschlagsfrei ist sie – wie die Regelaltersrente – erst mit 67 Jahren. Wer 1964 geboren ist, sollte den Zeitstrahl präzise im Blick behalten: Ein Rentenbeginn zum 1. Januar 2031 entspricht genau dem 67. Lebensjahr und fällt mit der Regelaltersgrenze zusammen. Wer deutlich früher in den Ruhestand will, sollte die Abschläge gegen alternative Modelle abwägen, etwa längere Teilzeitphasen, die Kombination mit der Aktivrente oder das Hinausschieben des Rentenantrags, um Zuschläge zu erzielen. Konkrete Folgen im Alltag: Drei Szenarien, die häufig vorkommen Eine Verkäuferin im Minijob möchte 2026 mehr Schichten übernehmen. Bei 13,90 Euro Mindestlohn entspricht die Minijob-Grenze von 603 Euro knapp 43 Monatsstunden. Soll der Umfang auf rund 55 Stunden steigen, wäre der Übergang in den sozialversicherungspflichtigen Bereich sinnvoll, weil dann Ansprüche auf Lohnfortzahlung, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie zusätzliche Entgeltpunkte in der Rente entstehen. Ein Bezieher einer vollen EM-Rente nimmt ab 1. Mai 2026 eine zeitlich begrenzte Tätigkeit an und verdient bis Jahresende 20.000 Euro hinzu. Dieser Betrag bleibt – bezogen auf den Zeitraum Mai bis Dezember – anrechnungsfrei. Wichtig bleibt die sozialmedizinische Seite: Umfang, Art und Organisation der Tätigkeit müssen zum festgestellten Leistungsvermögen passen, um keine Überprüfung des Rentenstatus zu provozieren. Eine Ingenieurin erreicht im September 2026 die Regelaltersgrenze und arbeitet bis Jahresende weiter in Teilzeit. Aus der Aktivrente stehen ihr für 2026 noch 8.000 Euro steuerfrei zu. 2027 könnte sie – bei fortbestehender Beschäftigung – den vollen Jahresbetrag von 24.000 Euro nutzen. Parallel sollte sie entscheiden, ob sie die Altersrente sofort bezieht oder den Rentenbeginn hinausschiebt, um monatliche Zuschläge zu erzielen. So bereiten Sie sich strategisch vor Beschäftigte sollten Vertragsumfänge, Pendeldistanzen, Kinderfreibeträge und die eigene Steuerklasse zusammen betrachten, um Nettoeffekte realistisch einzuschätzen. Für EM-Rentnerinnen und EM-Rentner empfiehlt sich eine Jahresplanung des Zuverdiensts mit klaren Meilensteinen, damit der anrechnungsfreie Rahmen nicht versehentlich überschritten wird. Arbeitgeber sind gut beraten, Lohnsysteme und Meldeprozesse rechtzeitig auf neue Rechengrößen umzustellen und Mitarbeitende aktiv über Optionen wie Übergangsbereich oder Aktivrente zu informieren. Wer zum Jahrgang 1964 gehört, sollte eine belastbare Ruhestandsplanung erstellen, in der Abschläge, mögliche Zuverdienste, betriebliche und private Vorsorgebausteine sowie Steuerwirkungen sauber zusammengeführt werden. Fazit: Mehr Spielräume – aber auch mehr Planungsbedarf 2026 bringt spürbare Entlastungen und neue Gestaltungsmöglichkeiten, etwa durch höhere Hinzuverdienstgrenzen und die Aktivrente. Gleichzeitig wachsen die Anforderungen an Planung und Dokumentation. Wer die Übergänge sorgfältig gestaltet, kann finanzielle Nachteile vermeiden und die neuen Freiräume gezielt nutzen. Für Detailfragen – insbesondere zur individuellen Hinzuverdienstgrenze, zur Wahl des richtigen Beschäftigungsmodells oder zur optimalen Kombination aus Arbeit und Rente – lohnt sich eine persönliche Beratung bei Rentenversicherung, Lohnsteuerhilfe oder einer spezialisierten Kanzlei.

Beitragsbild von: Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag: Rund 1.000 Euro im Monat mit diesen Zuschüssen

27. Oktober 2025

Die Ausgaben für Kinder sind hoch – und sie steigen mit dem Alter. Durchschnittlich 763 Euro pro Monat wenden Paare für ein Kind auf; das entspricht gut einem Fünftel ihrer gesamten Konsumausgaben. Diese Zahl beruht auf der Auswertung amtlicher Haushaltsdaten und dient vielen Beratungsstellen als Orientierungswert. Alle Zuschüsse für Familien und Kinder Leistungen für Kinder – Stand: 27. Oktober 2025 (ohne Gewähr) Leistung Wichtigste Infos (Beträge, Anspruch, Antrag) Kindergeld 255 € pro Kind und Monat ab Geburt bis 18; bis max. 25 bei Schule/Ausbildung/Studium. Ab 18 sind Nachweise nötig. Antrag/Weiterbewilligung bei der Familienkasse (Bundesagentur für Arbeit). Kinderfreibetrag Alternative zum Kindergeld (Günstigerprüfung durch das Finanzamt). 2025 insgesamt 9.600 € pro Kind (je Elternteil die Hälfte). Wirkung abhängig vom Grenzsteuersatz; Berücksichtigung über die Steuererklärung. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.260 € pro Jahr zusätzlich zum Kindergeld/Freibetrag. Berücksichtigung über die Steuererklärung. Kinderbetreuungskosten (Steuer) 80 % der Aufwendungen bis 6.000 € je Kind als Sonderausgaben abziehbar (max. 4.800 € jährlich). Gilt für Betreuung, nicht für Unterricht. Geltendmachung in der Steuererklärung. Mütterrente (Kindererziehungszeiten) Bis zu 3 Entgeltpunkte pro Kind (für vor 1992 geborene Kinder derzeit bis zu 2,5; ab 2027 einheitlich 3). Gegenwärtig entsprechen 3 Punkte ca. 122,37 € brutto/Monat. Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen; Zuordnung zwischen den Eltern möglich. Wohngeld Einkommensabhängiger Zuschuss zu Miete oder Kreditbelastung. Anspruch abhängig von Haushaltsgröße, Einkommen, Miethöhe und Mietstufe am Wohnort. Antrag beim örtlichen Wohngeldamt; gilt ab Antragsmonat. Kinderzuschlag (KiZ) Bis zu 297 € pro Kind und Monat, wenn Einkommen knapp nicht reicht. Voraussetzungen u. a. Kindergeldanspruch, Kind < 25, im Haushalt, nicht verheiratet; Mindesteinkommen 900 € (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende). Bewilligung i. d. R. für 6 Monate; Antrag bei der Familienkasse. Erholungsbeihilfe (Arbeitgeber) Steuerbegünstigter Zuschuss: 156 € für Arbeitnehmer/in, 104 € für Partner/in, 52 € je Kind. Sozialabgabenfrei; Arbeitgeber versteuert pauschal 25 %. Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub (± 3 Monate). Freiwillige Leistung des Arbeitgebers. KfW-Familienkredite Zinsgünstige Darlehen für selbstgenutztes Wohneigentum (z. B. Programm 300 „Wohneigentum für Familien“). Kreditrahmen u. a. abhängig von Kinderzahl und Einkommen; zusätzliche Programme bei Kauf/Sanierung. Antrag über Hausbank bzw. KfW. Leistungen für Bildung & Teilhabe Schulbedarfspauschale 195 € jährlich (130 € zum 1., 65 € zum 2. Halbjahr). Je nach Fall außerdem Übernahme/ Zuschüsse für Lernförderung, gemeinsames Mittagessen, Vereinsbeiträge, Schülerbeförderung. Anspruch u. a. bei Wohngeld, KiZ, Bürgergeld. Antrag bei Gemeinde/Jobcenter. BAföG Förderung für Ausbildung/Studium des Kindes; bis zu 992 € monatlich (auswärts, eigene Kranken-/Pflegeversicherung). Hälfte Zuschuss, Hälfte zinsloses Darlehen; Rückzahlung gedeckelt (derzeit maximal ca. 10.010 €). Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung. Elterngeld (Basis) 65 % des wegfallenden Netto, mind. 300 €, max. 1.800 € pro Monat. Bis zu 14 Lebensmonate gesamt (bei Paaren/Alleinerziehenden); seit 2024 nur 1 paralleler Basis-Monat beider Eltern möglich. Teilzeit bis 32 Std./Woche erlaubt. Einkommensgrenze: zu versteuerndes Einkommen ≤ 175.000 € (für Geburten ab 1.4.2025). Antrag bei der Elterngeldstelle. ElterngeldPlus Wie Basis, jedoch doppelte Bezugsdauer bei halbierter Monatsrate. Sinnvoll bei Teilzeit; Umwandlung 1 Basis-Monat = 2 Plus-Monate. Partnerschaftsbonus Zusätzlich 2–4 ElterngeldPlus-Monate je Elternteil, wenn beide parallel 24–32 Std./Woche arbeiten; Alleinerziehende können den Bonus allein nutzen. Kindergeld: Grundpfeiler der Familienleistung Seit Januar 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich 255 Euro pro Kind und Monat. Es wird ab der Geburt gezahlt und grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für volljährige Kinder kann der Anspruch fortbestehen, wenn sie sich in Schule, Ausbildung oder Studium befinden; hierfür verlangt die Familienkasse Nachweise. Praktisch wichtig: Ab dem 18. Geburtstag ist ein erneuter Antrag bzw. eine gesonderte Weiterbewilligung erforderlich – das geht inzwischen bequem online. Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Steuern sparen mit Kinderfreibetrag, Entlastungsbetrag und Betreuungskosten Statt des Kindergeldes kann sich für manche Eltern – je nach Einkommen – der Kinderfreibetrag steuerlich stärker auswirken. 2025 summieren sich Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) auf insgesamt 9.600 Euro pro Kind (je Elternteil die Hälfte). Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung automatisch, ob Kindergeld oder Freibetrag günstiger ist. Alleinerziehende erhalten zusätzlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro pro Jahr. Seit 2024 lassen sich Kinderbetreuungskosten zu 80 Prozent bis maximal 6.000 Euro je Kind als Sonderausgaben absetzen (also bis zu 4.800 Euro pro Jahr). Wie groß der steuerliche Effekt ist, hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab. Als grobe Faustformel gilt: Grenzsteuersatz × Freibetrag ≈ Steuerersparnis. Das ersetzt keine individuelle Berechnung, liefert aber eine schnelle Orientierung. „Mütterrente“: Erziehungszeiten bringen Rentenpunkte Kindererziehungszeiten erhöhen die spätere gesetzliche Rente: Für ab 1992 geborene Kinder werden bis zu drei Jahre (also drei Entgeltpunkte) anerkannt; für vor 1992 geborene Kinder aktuell bis zu 2,5 Jahre. Von der Bundesregierung beschlossen ist, diese Ungleichbehandlung ab 1. Januar 2027 zu beenden und auch für vor 1992 geborene Kinder drei Jahre zu gewähren („Mütterrente III“). Ein Entgeltpunkt ist seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 monatlich 40,79 Euro wert; drei Punkte entsprechen somit rund 122,37 Euro brutto pro Monat. Die Anerkennung erfolgt nicht automatisch – Erziehende müssen die Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung geltend machen und können sie zwischen den Eltern aufteilen. Wohngeld: Zuschuss zu Miete oder Kredit Wohngeld ist ein einkommensabhängiger Zuschuss zu den Wohnkosten – für Mieterinnen und Mieter ebenso wie für Eigentümer mit Belastungen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, richtet sich nach Haushaltsgröße, anrechenbarem Einkommen, Miethöhe und der Mietstufe am Wohnort (Stufen 1 bis 7). Eine erste Orientierung bietet der offizielle Wohngeld-Rechner; der Antrag läuft über das örtliche Wohngeldamt, das sich über das Bundesportal leicht finden lässt. Wohngeld wird nicht rückwirkend bewilligt, sondern ab dem Monat der Antragstellung. Kinderzuschlag (KiZ): Wenn das Einkommen knapp nicht reicht Für Familien, deren Einkommen zwar oberhalb der Grundsicherung liegt, aber den Bedarf der Familie nicht deckt, gibt es den Kinderzuschlag. Er beträgt derzeit bis zu 297 Euro pro Kind und Monat. Voraussetzungen sind u. a. ein Mindesteinkommen von 900 Euro brutto bei Paaren oder 600 Euro bei Alleinerziehenden sowie ein Anspruch auf Kindergeld. Der Kinderzuschlag wird in der Regel für sechs Monate bewilligt und muss danach neu beantragt werden. Ob ein Anspruch bestehen kann, lässt sich mit dem „KiZ-Lotse“ der Bundesagentur für Arbeit online prüfen; zuständig ist ebenfalls die Familienkasse. Erholungsbeihilfe: Steuerfreier Zuschuss vom Arbeitgeber Arbeitgebende können zur Erholung einen pauschal versteuerten Zuschuss zahlen: bis zu 156 Euro für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Partner und 52 Euro je Kind. Sozialabgaben fallen darauf nicht an; der Arbeitgeber versteuert den Betrag mit 25 Prozent pauschal. Wichtig ist der zeitliche Zusammenhang mit dem Urlaub: Die Zahlung muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Erholungsmaßnahme erfolgen. In der Praxis lohnt sich häufig die Umwandlung eines Teils des Urlaubsgeldes in eine Erholungsbeihilfe – netto bleibt dann mehr. Günstige Finanzierung fürs Eigenheim: KfW-Programme für Familien Für den selbstgenutzten Erwerb oder Neubau stehen zinsgünstige KfW-Darlehen zur Verfügung. Besonders relevant ist das Programm 300 „Wohneigentum für Familien“, dessen mögliche Kredithöhe sich u. a. nach der Zahl der Kinder und dem zu versteuernden Einkommen richtet. Für energetische Vorhaben kommen zusätzliche Programme in Betracht. Zinsen und Bedingungen sind dynamisch; die Antragstellung erfolgt über die Hausbank oder – je nach Programm – auch direkt bei der KfW. Ein Blick auf die tagesaktuellen Konditionen lohnt sich. Bildung und Teilhabe: Schulbedarf und mehr Beziehen Eltern Wohngeld, Kinderzuschlag, Bürgergeld oder Sozialhilfe, können Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Dazu zählt der jährliche persönliche Schulbedarf von 195 Euro, ausgezahlt in zwei Pauschalen (130 Euro zum ersten, 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr). Zusätzlich können – je nach Fall – Kosten für Klassenfahrten, gemeinschaftliches Mittagessen, Schülerbeförderung, angemessene Lernförderung sowie Beiträge für Sport- und Kulturangebote übernommen werden. Zuständig ist in der Regel die Kommune. BAföG: Entlastung in Ausbildung und Studium Werden studierende oder in Ausbildung befindliche Kinder unterhaltsrechtlich nicht vollständig von den Eltern getragen, kann BAföG den Lebensunterhalt mitfinanzieren. Seit dem Wintersemester 2024/25 liegt der maximale Förderbetrag bei bis zu 992 Euro monatlich (bei eigener Kranken-/Pflegeversicherung und auswärtiger Unterkunft). BAföG besteht zur Hälfte aus Zuschuss und zur Hälfte aus zinslosem Darlehen. Die Rückzahlung ist gedeckelt: Maximal 77 Raten zu 130 Euro, also derzeit höchstens 10.010 Euro – unabhängig von der tatsächlich erhaltenen Fördersumme. Elterngeld: Basis, Plus und Partnerschaftsbonus richtig kombinieren Das Elterngeld ersetzt in der Regel 65 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Beim Basiselterngeld sind bis zu 14 Lebensmonate des Kindes förderfähig; seit 2024 dürfen beide Eltern Basiselterngeld nur noch einen Monat gleichzeitig beziehen. Das ElterngeldPlus verteilt die Leistung auf die doppelte Zeit bei halbierter Monatsrate und eignet sich besonders, wenn in Teilzeit gearbeitet wird. Der Partnerschaftsbonus bringt zusätzlich zwei bis vier ElterngeldPlus-Monate je Elternteil, wenn beide im selben Zeitraum zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten; Alleinerziehende können den Bonus allein nutzen. Während des Elterngeldbezugs ist Teilzeitarbeit bis 32 Wochenstunden zulässig. Wesentlich ist zudem die Einkommensgrenze: Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen der Eltern (oder der Alleinerziehenden) über 175.000 Euro liegt. Für Geburten zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. März 2025 galt eine Grenze von 200.000 Euro. Die Anträge laufen über die regionale Elterngeldstelle; der Einstieg gelingt komfortabel über das Familienportal. Beispiel zur Einordnung: Wer vor der Geburt netto 2.500 Euro erzielte und vollständig pausiert, erhält als Basiselterngeld typischerweise 1.625 Euro. Bei Teilzeit mit 1.250 Euro netto wird die Differenz zum früheren Netto ersetzt: 65 % von 1.250 Euro = 812,50 Euro Elterngeld; insgesamt stünden damit 2.062,50 Euro monatlich zur Verfügung. Wählt dieselbe Person ElterngeldPlus ohne Erwerbseinkommen, wären es 812,50 Euro pro Monat – dafür doppelt so lange. (Rechengrößen gerundet; Sondertatbestände wie Geschwister- oder Mehrlingszuschläge bleiben unberücksichtigt.) Praxistipps für den Antragsmarathon Viele Leistungen greifen ineinander. In der Praxis hat es sich bewährt, zuerst Kindergeld zu beantragen und frühzeitig die Elterngeld-Unterlagen zusammenzustellen. Steuerliche Entlastungen sichern Sie mit der jährlichen Einkommensteuererklärung. Prüfen Sie parallel per Wohngeld-Rechner und KiZ-Lotse, ob ergänzende Ansprüche bestehen. Erziehungszeiten sollten zügig bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden – spätestens bei der Kontenklärung. Für KfW-Kredite empfiehlt sich die frühzeitige Beratung über die Hausbank. Fazit Eltern in Deutschland können 2025 auf ein breites System an Unterstützungen bauen – von unmittelbaren Zahlungen wie Kindergeld und Elterngeld über steuerliche Entlastungen bis zu zielgerichteten Zuschüssen für Wohnen, Bildung oder Zeiten der Kindererziehung. Entscheidend ist, die passenden Bausteine zur eigenen Lebenssituation zu kombinieren und Fristen einzuhalten. Wer sich an den offiziellen Rechnern, Portalen und Zuständigkeiten orientiert, schöpft die Möglichkeiten am zuverlässigsten aus.

Beitragsbild von: Sozialhilfe: Sparsame Sozialhilfeempfänger verlieren Anspruch auf neue Sozialleistung

27. Oktober 2025

Wegen angesparter Grundsicherungs-Nachzahlung nach dem SGB 12 hat ein Antragsteller kein Anspruch auf neue laufende Sozialleistungen. Nachzahlungen von Sozialleistungen sind zwar kein anrechenbares Einkommen, aber anzurechnendes Vermögen. Dies gilt umso mehr, wenn zwischen der Gutschrift einer Nachzahlung einer Sozialleistung und dem streitigen Zeitraum für eine (andere) Sozialleistung ein längerer Zeitraum (hier 12 Monate) vergangen ist, in dem der Hilfesuchende eventuell aufgelaufene Zahlungen/Investitionen/Schulden hätte nachholen können. Angesparte Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 ist kein Einkommen, doch Vermögen, welches die Hilfebedürftigkeit ausschließen kann ( LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2023 - L 2 SO 3161/22 -). Kurzbegründung des Gerichts Ein pflegebedürftiger auf ambulante Pflegeleistungen angewiesener Antragsteller bekommt vom Sozialamt keine Hilfe zur Pflege ( § 61 SGB 12 ) bei Nicht- Vorliegen der Hilfebedürftigkeit wegen zu hohem Vermögen. Die Hilfe zur Pflege erfordert entsprechend dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII die finanzielle Bedürftigkeit des Pflegebedürftigen. Diese ist nach § 61 SGB XII nur dann gegeben, wenn die Tragung der benötigten Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen selbst sowie seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners unzumutbar ist. Dies ist hier nicht der Fall, denn der Kläger verfügte über Vermögen, dass vorrangig einzusetzen war. Bei der (Weiter-)Beantragung einer laufenden Sozialhilfeleistung, hier Leistungen zur ambulanten Pflege, kann ein Guthaben , das aufgrund der Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 entstanden ist, als Vermögen leistungsmindernd berücksichtigt werden. Nachzahlung von Sozialleistungen ist kein Einkommen Aber Vermögen auch aus einer Nachzahlung ist einzusetzen - kein Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII Die Nachzahlung nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII gehört nicht zum Einkommen im Sinne des SGB XII , mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für Vermögen ist aber nicht die Annahme gerechtfertigt, dass auch Vermögen, das aus der Nachzahlung stamme, generell nicht einzusetzen sei oder generell eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII darstelle. Das Gericht betont besonders Dass seit der Nachzahlung der Sozialleistungen ein erheblicher - langer Zeitraum ( hier wohl 1 Jahr ) vergangen sein, und dementsprechend die der Nachzahlung zugrundeliegende, gerade nicht unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gezahlte Grundsicherungsleistung ihre zeitabschnittsweise existenzsichernde Funktion verloren habe, weshalb dessen Einsatz und Verwertung als Vermögen - auch keine Härte i. S. d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeute. Kein fiktiver Vermögensverbrauch Solange vorhandenes und nach Abzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt und den monatlichen Bedarf übertrifft, besteht keine Hilfebedürftigkeit. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigendes Vermögen steht, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet worden sei, einem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII auch dann - entgegen - , wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt habe. Eine fiktive Vermögensberechnung sei nicht zulässig und scheide mithin ein sogenannter fiktiver Vermögensverbrauch aus. Anmerkung vom Sozialrechtler Detlef Brock 1. Aus dem Umstand, dass bei einer Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen, die grundsätzlich nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII nicht zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören, ergibt sich nicht, dass auch das Vermögen, das aus der Nachzahlung stammt, generell nicht einzusetzen ist oder generell eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt. 2. Denn für den Einsatz des Vermögens nach § 90 SGB XII ist dessen Herkunft grundsätzlich unerheblich (siehe BSG Urteil vom 30. April 2020 – B 8 SO 12/18 R – ). 3. Dies gilt umso mehr, wenn wie im hier zu entscheidenden Fall zwischen der Gutschrift einer Nachzahlung einer Sozialleistung und dem streitigen Zeitraum für eine (andere) Sozialleistung ein längerer Zeitraum (hier 12 Monate) vergangen ist, in dem der Hilfesuchende eventuell aufgelaufene Zahlungen/Investitionen/Schulden hätte nachholen können. 4. 4. Anspruch auf Sozialhilfe auch mit Vermögen aus Opferrente möglich - Nachzahlungen unterliegen auf jeden Fall dem Vermögensschutz - § 90 Abs. 3 SGB XII - siehe BSG, Urteil v. 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R - .

Beitragsbild von: Bürgergeld: Erstattung von unrechtmäßigem Wohngeld auch ohne extra Hinweis

27. Oktober 2025

Der Bezug von Wohngeld und Bürgergeld schließen sich aus. Bürgergeld gilt für Erwerbsfähige, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Wohngeld ist hingegen für diejenigen, die zwar ihren Lebensunterhalt, nicht aber die Wohnkosten selbst tragen können. Wer also Bürgergeld bezieht und zugleich Wohngeld erhält, muss das Wohngeld zurückzahlen, da er dieses unberechtigt erhalten hat. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschied, dass der Bewilligungsbescheid einen Wohngeldempfänger von dieser Rechtslage in Kenntnis setzt. Dieser Bescheid müsste nicht aufgehoben werden, um den Wohngeldbezug für unwirksam zu erklären. (3 K 1339/17) Wohngeld als Mietzuschuss Der Betroffene beantragte bei der Wohngeldstelle Wohngeld in Form eines Mietzuschusses. Das Antragsformular enthielt den Hinweis, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Wohngeld zu beachten. Ausgeschlossen seien Empfänger von Arbeitslosengeld II (heute Bürgergeld) sowie Sozialgeld. Zudem enthielt der Antrag den Hinweis, dass der Antragsteller alle Tatsachen angeben müsse, die für die Leistung erheblich seien. Gartenbauhelfer als Beruf angegeben Der Betroffene gab an als Gartenbauhelfer zu arbeiten mit einem monatlichen Gesamteinkommen von 1.072,17 Euro. Daraufhin bewilligte die Wohngeldstelle ihm Wohngeld vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017. Der monatliche Betrag lag bei 101,00 Euro. Auch der Bewilligungsbescheid enthielt den Hinweis auf die Pflicht, der Wohngeldbehörde mitzuteilen, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Antrag auf andere Sozialleistunge gestellt hätte oder diese bezöge. Betroffener bekommt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II Im Februar 2022 teilte die Wohngeldstelle dem Mann mit, dass sie Kenntnis bekommen hätte, dass er Leistungen nach dem Sozialgeld II beziehe, darunter Kosten der Unterkunft. Damit würde der Wohngeldbescheid zum Oktober 2016 unwirksam und die seitdem geleisteten Leistungen hätte er zu erstatten, insgesamt also 606,00 Euro. Verpflichtet, die Sozialleistungen zu melden Er sei verpflichtet gewesen, die Transferleistungen unverzüglich bei der Wohngeldstelle zu melden und habe gewusst, dass er bei Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides zu Unrecht gezahlte Leistungen erstatten müsse. Betroffener sagt, er habe sich nicht vorzuwerfen Der Betroffene legte Widerspruch ein. So hätte der für seine Frau zuständige Sachbearbeiter darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Wohngeld stellen solle, weil seine Frau noch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehe. Der Mitarbeiter hätte nicht gesagt, dass er den Bescheid des Jobcenters vorlegen müsse oder der Wohngeldstelle die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II melden. Insofern habe er sich nichts vorzuwerfen. Darüber hinaus sei er wegen seines geringen Verdienstes auf Wohngeld angewiesen. Andere müsste man überprüfen, nicht ihn Es sei nicht richtig, dass es immer bei ihm Schwierigkeiten gebe, er könne viele Leute mit fester Arbeit nennen, die trotzdem Wohngeld bezögen, bei denen jedoch nichts passiere. Andere müsse man überprüfen, er selbst würde diese allerdings nicht verraten. Der zuständige Sachbearbeiter habe ihn zur Wohngeldstelle geschickt, und deshalb zahle er nichts zurück. Was sagen die Unterlagen? Laut den Unterlagen des Jobcenters erhielten der Betroffene und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Frau vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, und nach einen Antrag auf Weiterbewilligung ebenso ab dem 01.20.2016 bis zum 31.03.2017. In beiden Bescheiden waren Bedarfe für Unterkunft und Heizung enthalten. Aufforderungs- und Rückforderungsbescheid Die Wohngeldstellte schickte dem Mann einen Aufforderungs- und Rückforderungsbescheid, nach den Informationen des Jobcenters erhöhte sich die zu erstattende Summe auf 909,00 Euro. Er habe bei Antrag auf Wohngeld verschwiegen, dass er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalte. Es geht vor Gericht Der Fall ging schließlich vor das Verwaltungsgericht. Der Betroffene blieb dabei, dass der Sachbearbeiter bei der ARGE (Jobcenter) ihm gesagt habe: „Stellen Sie einen Antrag bei der Wohngeldstelle, dann sind Sie bei (uns) weg.“ Man hätte ihm nicht gesagt, dass er bei dem Antrag auf Wohngeld ankreuzen müsse, dass er einen Zuschuss vom Jobcenter erhalte. Er habe alles ausgefüllt und abgegeben, und die Beschäftigen beim Jobcenter hätten ihm erklären müssen, was er im Antrag für das Wohngeld hätte ankreuzen müssen. Außerdem kenne er andere Personen, die zugleich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und Wohngeld bezögen. Richter fällen klares Urteil Für die Richter war der Fall eindeutig, und sie wiesen die Klage ab. Er hätte von Juli 2016 bis März 2017 zu Unrecht Wohngeld bezogen. Er hätte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen, inklusive Kosten der Unterkunft. Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids sei nicht erforderlich; vielmehr sei der Wohngeldempfänger von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nur zu unterrichten. Zumindest grobe Fahrlässigkeit Er hätte zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben zu einer wesentlichen Frage gemacht, und die Leistungen seien aufgrund dieser falschen Angaben erfolgt. So sei die Antwort „nein“ auf die Frage nach Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II unrichtig gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt habe er solche Leistungen bezogen. Pflicht bleibt, Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten Mögliche Hinweise eines Mtarbeiters des Jobcenters hätten ihn nicht davon befreit, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Das Jobcenter hätte ihn auch nicht über seine Mitteilungspflichten gegenüber der Wohngeldstelle belehren müsse. Die Frage nach dem Bezug von Sozialleistungen im Antragsformular und die mehrfache deutliche Belehrung über die Bedeutung dieser Frage bedürften keiner weiteren mündlichen Hinweise. Die Richter entschieden deshalb, dass der Betroffene die volle Summe des geleisteten Wohngelds der Wohngeldstelle erstatten musste.

Beitragsbild von: Höherer Pflegegrad, wenn Kind notwendige Maßnahmen ablehnt

26. Oktober 2025

Die Abwehr gesundheitlich notwendiger Maßnahmen durch ein Kind und die deshalb nötige Aufsicht rechtfertigen einen Pflegegrad 2. So entschied das Bundessozialgericht gegen die Pflegekasse und zugunsten eines Diabetikers. (B 3 P 9/23 R) Es geht durch die Sozialgerichte Die Eltern des Betroffenen klagten vor dem Sozialgericht, und dieses verurteilte die Pflegeversicherung, einen Pflegegrad 2 zu gewähren. Die Pflegekasse ging in Berufung, und auch das Landessozialgericht erkannte einen Pflegegrad von 2 und wies darüber hinaus die Berufung zurück. Kind braucht Aufsicht Die Richter beim Landessozialgericht erklärten: Im Modul 4 (Selbstversorgung) sei „beim Essen die Kontrolle der vollständigen Nahrungsaufnahme im Zusammenhang mit der Dosierung der Insulingaben zu berücksichtigen unabhängig davon, ob eine Diät einzuhalten sei.“ Insofern bedürfe es einer Aufsicht, und dies spreche für einen Pflegegrad 2 (beim Pflegegrad 1 ist eine Aufsicht nicht notwendig). Pflegekasse sagt, Abwehr müsse selbst zur Krankheit gehören Die Pflegeversicherung forderte jetzt eine Revision vor dem Bundessozialgericht, doch auch dieses entschied zugunsten des Diabetikers. Die Pflegekasse argumentierte, selbstbestimmtes Abwehrverhalten könne nur dann Teil des Moduls 3 sein, wenn die Angst selbst Krankheitswert hätte. Verhaltensweisen, die nicht Folge von Gesundheitsproblemen seien, könnten im Modul 3 nicht aufgenommen werden. Auch bestehe kein im Modul 4 zu berücksichtigender Hilfebedarf beim Essen. Abwehr der Insulinpumpe bedeutet Pflegebedarf Die Richter erklärten die Revision für unbegründet. Die Vorinstanzen hätten richtig entschieden, dass der Pflegegrad bei 2 liege. Der Betroffene sei pflegebedürftig. Eine Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen durch Kinder, die diese aus gesundheitlichen Gründen durchführen müssten bedeute einen pflegewichtigen Hilfebedarf. Hier handle es sich um die Abwehr des schmerzhaften Setzen der Insulinpumpe aus kindlicher Angst. Es geht um tatsächliche Problemlagen Es ginge dabei nicht um Phasen kindlicher Entwicklung, sondern um tatsächliche Problemlagen und einen Bedarf an persönlicher Hilfe. Auch bei Nahrungsaufnahme gegen es bestimmte Anforderungen. Wenn Kinder diese nicht beachteten, müsste zügig die Aufsichtsperson eingreifen. Dies dürfe, anders als bei gesunden Kindern, nicht zeit- oder phasenweise dem natürlichen Hungergefühl der Kinder überlassen bleiben. Es geht nicht um altersentsprechende Entwicklung Beim Punkt „Hilfebedarf beim Essen“ ginge es nicht darum, ob die Selbstständigkeit des Kindes beim Essen nicht altersentsprechend entwickelt sei. Entscheidend sei vielmehr, ob das Kind die erhöhten Anforderungen des essensangepassten Dosierung der Insulingaben nachkomme. Dies sei nicht der Fall, und deshalb brauche es beim Essen eine Aufsicht. Selbstständigkeit im Sinne einer Impulskontrolle sei bei dem Diabetiker nicht zu erwarten. Um die Nahrung vollständig zeitnah aufzunehmen brauche das Kind Impulse, Unterstützung und Aufsicht. Aufgrund dieses Pflegebedarfs sei ein Pflegegrad von 2 anzuerkennen.

Beitragsbild von: EM-Rente: Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente steigen 2026

26. Oktober 2025

Zum 1. Januar 2026 werden die anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenzen für Beziehende einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit spürbar angehoben. Hintergrund ist die höhere „Bezugsgröße“ der Sozialversicherung, die 2026 auf 3.955 Euro pro Monat beziehungsweise 47.460 Euro pro Jahr steigt. Weil die gesetzlichen Formeln unmittelbar an diese Bezugsgröße gekoppelt sind, erhöhen sich die Grenzwerte automatisch. Für die volle Erwerbsminderungsrente ergibt sich daraus ein anrechnungsfreier Jahres-Hinzuverdienst von 20.763,75 Euro; rechnerisch entspricht das einem Monatsdurchschnitt von rund 1.730 Euro. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente steigt die Mindestgrenze auf 41.527,50 Euro pro Jahr. Die Regeln finden sich in § 96a SGB VI. Entscheidend ist stets eine kalenderjährliche Grenze („Hinzuverdienstgrenze“). Wird sie überschritten, wird die Rente nicht pauschal gestrichen, sondern nach einem gesetzlich festgelegten Abschmelzmechanismus nur teilweise gezahlt: Von dem Betrag, der die Grenze übersteigt, werden 40 Prozent als Zwölftel auf die monatliche Rente angerechnet. Erst wenn dieser Abzug die volle Rente „aufzehrt“, ruht die Zahlung vollständig. Diese Mechanik schafft Planungssicherheit und vermeidet harte Abbruchkanten. Volle oder teilweise Erwerbsminderung: zwei Schwellen, zwei Ziele Bei voller Erwerbsminderung, also einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich, gilt ab 2026 die feste Formel: drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Daraus resultieren die genannten 20.763,75 Euro pro Jahr. Bei teilweiser Erwerbsminderung, also einem Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich, wird die Grenze individuell berechnet. Sie orientiert sich am besten Verdienjahr der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung und beträgt mindestens sechs Achtel der 14-fachen Bezugsgröße – 2026 also mindestens 41.527,50 Euro. Wer zuvor gut verdient hat, kann deutlich höhere individuelle Grenzen erreichen. Einordnung: spürbarer Aufwuchs gegenüber 2025 Zum Vergleich: 2025 lag die Grenze bei voller Erwerbsminderung bei rund 19.661 Euro. Der Anstieg auf gut 20.763 Euro im Jahr 2026 bedeutet zusätzlichen Spielraum – ohne Abzüge. Die Erhöhung folgt nicht einer politischen Einzelmaßnahme, sondern der turnusmäßigen Fortschreibung der Sozialversicherungs-Rechengrößen anhand der Lohnentwicklung. Was als Hinzuverdienst zählt – und was außen vor bleibt Als Hinzuverdienst gelten Arbeitsentgelt aus Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit und vergleichbare Einnahmen. Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente werden zusätzlich bestimmte Lohnersatzleistungen wie Krankengeld und Übergangsgeld einbezogen; bei voller Erwerbsminderungsrente sind insbesondere Verletztengeld und Übergangsgeld aus der Unfallversicherung relevant. Nicht als Hinzuverdienst zählen unter anderem Vergütungen von Pflegepersonen im Rahmen des Pflegegeldes sowie Entgelt aus bestimmten Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Die genaue Einordnung kann im Einzelfall entscheidend sein – etwa, wenn mehrere Einkommensquellen zusammentreffen. Sozialgesetzbuch SGB Prognose, Meldung und spätere Korrektur: so läuft das Verfahren Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt zunächst den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst. Ergibt sich im Laufe des Jahres eine wesentliche Abweichung – etwa durch Jobwechsel, Mehrarbeit oder selbstständige Einnahmen – kann die Berücksichtigung auf Antrag angepasst werden. Im Folgejahr wird die Prognose außerdem mit den tatsächlichen Werten abgeglichen; notwendige Nachberechnungen erfolgen dann rückwirkend. Diese Systematik schützt vor Überzahlungen, verhindert aber auch unnötig niedrige Teilrenten während des Jahres. Praxisbeispiel: wie die 40-Prozent-Anrechnung wirkt Verdient eine Bezieherin einer vollen Erwerbsminderungsrente 2026 insgesamt 22.000 Euro hinzu, liegt sie 1.236,25 Euro über der neuen Grenze. Davon werden 40 Prozent, also 494,50 Euro, auf das Jahr verteilt von der Rente abgezogen – rund 41 Euro weniger pro Monat. Erst bei sehr hohem Hinzuverdienst, wenn der Abzug die volle Jahresrente erreicht, ruht die Zahlung vollständig. Die Staffelung sorgt damit für Gleitpfade statt harter Schwellen. Sonderfälle und Ausnahmen Für Renten wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau gelten abweichende, ebenfalls an die Bezugsgröße gekoppelte Formeln. Wer eine solche Rente bezieht oder mehrere Einkommensarten kombiniert, sollte die individuelle Berechnung prüfen lassen, da hier die Zusammensetzung des Hinzuverdienstes und das beste Verdiennjahr eine größere Rolle spielen können. Was Betroffene jetzt tun sollten Mit dem Anstieg der Grenzwerte eröffnet sich 2026 mehr Flexibilität, etwa um Arbeitszeit vorsichtig auszuweiten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen oder selbstständige Projekte auszuprobieren – ohne sofortige Rentenminderung. Sinnvoll ist es, den voraussichtlichen Jahresverdienst realistisch zu planen, Änderungen rasch zu melden und Lohnersatzleistungen von vornherein mitzudenken. Wer bislang knapp an der Grenze lag, kann prüfen, ob 2026 zusätzlicher Spielraum besteht. Die gesetzlichen Formeln geben dafür verlässliche Leitplanken vor; die konkrete Berechnung – insbesondere bei teilweiser Erwerbsminderung – bleibt jedoch individuell. Fazit Die Anhebung der Bezugsgröße hebt 2026 die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner merklich an. Bei voller Erwerbsminderungsrente sind künftig gut 20.763 Euro im Jahr anrechnungsfrei, bei teilweiser Erwerbsminderungsrente steigt die Mindestgrenze auf 41.527,50 Euro – mit der Chance auf noch höhere individuelle Werte. Das Gesetz sorgt mit einem linearen 40-Prozent-Abschmelzen über der Grenze für faire Übergänge. Wer die Zahlen kennt und die eigene Situation sauber dokumentiert, kann die neuen Möglichkeiten gezielt nutzen

Beitragsbild von: Jeder 3. Bürgergeld-Bescheid der Jobcenter war falsch

26. Oktober 2025

Der Umgang mancher Jobcenter mit dem Bürgergeld bleibt eine offene Flanke der Sozialverwaltung. Bundesweit zeigt die jüngste verfügbare Statistik für Juni 2025, wie groß das Ausmaß ist: 107.091 laufende Widerspruchsverfahren verzeichnen die Behörden in diesem Monat. Von den 38.265 erledigten Widersprüchen mussten 9.630 vollständig und 2.384 teilweise korrigiert werden. Umgelegt auf den „Abgang“ ergibt sich eine Fehlerquote von 31,4 Prozent – also nahezu jeder dritte angefochtene Bescheid war ganz oder in wesentlichen Teilen rechtsfehlerhaft. Die Tendenz ist leicht steigend. Das ist mehr als eine statistische Randnotiz. Es verweist auf systemische Schwächen in der Rechtsanwendung, die Betroffene teuer zu stehen kommen. Wenn Verwaltung zur Belastungsprobe wird Hinter jeder Zahl steht ein Mensch, der um seine Existenz ringt. Wer Bürgergeld beantragt, befindet sich oft bereits in einer akuten Notlage. Ein fehlerhafter Bescheid verschärft diese Lage: Unsicherheit, Zahlungsengpässe, drohende Mietrückstände und die Angst vor sozialer Stigmatisierung begleiten viele Verfahren. Der versprochene „unbürokratische“ Zugang zur Grundsicherung verliert seinen Sinn, wenn Betroffene ihre Ansprüche erst im Widerspruchsweg durchsetzen müssen. Die Verwaltung wird dann nicht zur Hilfe, sondern zur Hürde. Was hinter den Widersprüchen steckt Die Statistik zeichnet ein klares Profil der Konfliktfelder. Besonders häufig wird über Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen gestritten. Hier geht es um Rückforderungen, etwa weil Einkommen anders berücksichtigt wurde als zuvor, Fristen anders berechnet wurden oder Verwaltungsfehler zu vermeintlichen Überzahlungen führten. Ebenfalls prägend sind Auseinandersetzungen über Einkommen und Vermögen, wo die korrekte Anrechnung, Freibeträge und Nachweispflichten regelmäßig zu Fehlern führen. Nahezu gleichauf rangieren die Kosten der Unterkunft, also Miete und Nebenkosten. Ob „angemessen“, ob lückenlos nachgewiesen, ob zeitgerecht berücksichtigt – die Feinheiten sind rechtlich anspruchsvoll und in der Praxis oft uneinheitlich gehandhabt. Hinzu kommen Streitigkeiten um den Anspruch dem Grunde nach, bei denen es etwa um Bedarfsgemeinschaften, Zuständigkeiten oder Mitwirkungspflichten geht. Seltener, aber keineswegs marginal, sind Fehler bei Regelbedarfen und Mehrbedarfen sowie bei Leistungskürzungen. Zusammengenommen ergibt sich ein Bild, das weniger von Einzelfallpannen als von systematischen Auslegungs- und Anwendungsproblemen geprägt ist. „Rüffel“ aus der Justiz: Nicht jeder Streit gehört vor Gericht Dass Widersprüche in hoher Zahl Erfolg haben, bedeutet auch: Ein erheblicher Teil der Konflikte hätte nie die Hürde zum Sozialgericht nehmen dürfen. Gerichte rügen wiederholt unnötige Eskalationen, wenn Rechtsfragen längst geklärt sind oder Ermessensentscheidungen ohne ausreichende Begründung getroffen wurden. Jeder dieser Fälle bindet Ressourcen – bei den Jobcentern, bei der Justiz und vor allem bei den Betroffenen. Was fehlt, ist eine gemeinsame Verwaltungskultur, die Korrekturen frühzeitig ermöglicht, Standards konsequent anwendet und Erkenntnisse aus Gerichtsentscheidungen rasch in die Praxis zurückspielt. Lichtblicke: Wo solide gearbeitet wird Bei aller Kritik gibt es positive Ausnahmen. Im Juni 2025 zeigen mehrere Jobcenter, dass rechtssichere Bescheide keine Utopie sind. Im Rheinisch-Bergischen Kreis erwiesen sich nur zehn von 75 erledigten Widersprüchen als fehlerhaft – eine Quote von 13,3 Prozent. Bautzen liegt mit 13,5 Prozent in einem ähnlichen Bereich. Helmstedt erreicht 14,3 Prozent, die Mecklenburgische Seenplatte Süd sowie der Kreis Soest jeweils 15,8 Prozent. Diese Werte belegen, dass sorgfältige Prüfung, klare Prozesse und möglicherweise eine robuste interne Qualitätssicherung die Fehlerquote deutlich senken können. Für die Menschen vor Ort bedeutet das weniger Unsicherheit, schnellere Entscheidungen und mehr Vertrauen in die Behörde. Wo es besonders hakt Das andere Ende der Skala ist ernüchternd. Der Ilm-Kreis kommt im Berichtsmonat auf eine Fehlerquote von 71,0 Prozent; in 49 von 69 erledigten Widersprüchen musste der Bescheid korrigiert werden. Unter den Großstädten führt Essen mit 64,2 Prozent die Negativliste an, gefolgt von Düsseldorf mit 46,5 Prozent und Dortmund mit 41,4 Prozent. Solche Werte sind Alarmzeichen. Sie deuten entweder auf massive Personalengpässe, unklare Weisungen, unzureichende Schulungen oder brüchige Qualitätssicherungsmechanismen hin – möglicherweise auf alles zugleich. Vor allem senden sie ein fatales Signal an Betroffene: Rechtsklarheit scheint Glückssache. Weiße Westen: Der Nachweis, dass es anders geht Dass Fehlerfreiheit erreichbar ist, zeigen vier Jobcenter, die im Juni 2025 ganz ohne fehlerhafte Rechtsanwendungen auskamen: Oldenburg, Mainz-Bingen, Memmingen und Miesbach. Keine einzige Korrektur – das ist mehr als Statistik. Es ist ein Beleg dafür, dass gute Strukturen, tragfähige Routinen und ein präziser Umgang mit Rechtsnormen möglich sind, auch unter hohem Arbeitsdruck. Wer verstehen will, wie Verwaltung rechtskonform und gleichzeitig bürgernah funktioniert, sollte hier genauer hinschauen. Was jetzt zu tun wäre Kurzfristig braucht es mehr Transparenz. Fehlerquoten, Widerspruchsgründe und Bearbeitungszeiten sollten regelmäßig, verständlich und vergleichbar veröffentlicht werden. Das schafft Rechenschaft und ermöglicht es Kommunalpolitik und Öffentlichkeit, gezielt nachzusteuern. Parallel dazu sollten Jobcenter mit auffällig hohen Fehlerraten fachliche Unterstützung erhalten: externe Prüfungen, Peer-Reviews mit erfolgreichen Häusern, temporäre Taskforces für komplexe Rechtsgebiete wie Unterkunftskosten oder Aufhebungen und Erstattungen. Mittelfristig sind verbindliche Qualitätssicherungen zu etablieren. Ein standardisiertes Vier-Augen-Prinzip bei rechtlich anspruchsvollen Bescheiden, ein zentrales Wissensmanagement mit praxistauglichen Leitfäden, regelmäßige Fortbildungen und eine systematische Auswertung lokaler Gerichtsentscheidungen können die Rechtssicherheit spürbar erhöhen. Wo IT-Systeme zum Flaschenhals werden, müssen sie so weiterentwickelt werden, dass sie Plausibilitätsprüfungen unterstützen, ohne das Ermessen zu ersetzen. Langfristig führt kein Weg an der Personalausstattung vorbei. Wer möchte, dass weniger Widersprüche nötig sind, muss die Voraussetzungen für gute Arbeit schaffen: ausreichende Kapazitäten, Zeitfenster für Beratung, verlässliche Vertretungsregeln und Karrierepfade, die Fachwissen binden statt Fluktuation zu begünstigen. Das kostet Geld – spart aber auf Sicht Kosten, Nerven und Vertrauen. Sozialverwaltung ist kein Selbstzweck. Sie soll Menschen in schwierigen Lebenslagen stabilisieren und Chancen eröffnen. Wenn jeder dritte erledigte Widerspruch zu Korrekturen führt, scheitert das System an seiner Kernaufgabe: Verlässlichkeit. Jeder fehlerhafte Bescheid bedeutet eine verschleppte Auszahlung, eine verzögerte Heilung einer Notlage, eine weitere Runde des Erklärens, Nachweisens, Wartens. Eine Verwaltung, die bürgernah sein will, muss Fehler nicht nur korrigieren, sondern vermeiden. Das ist möglich – die positiven Beispiele beweisen es. Methodik und Einordnung Die Fehlerquote bezieht sich auf die im Juni 2025 erledigten Widerspruchsverfahren („Abgang“). Als fehlerhaft gelten Entscheidungen, denen ganz oder teilweise stattgegeben wurde. Die Häufigkeitsverteilung der Widerspruchsgründe zeigt die zentralen Konfliktfelder, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da weitere Kategorien eine geringere Fallzahl aufweisen. Um statistische Verzerrungen zu vermeiden, wurden für die Betrachtung besonders fehlerarmer Jobcenter nur Häuser einbezogen, die im Berichtsmonat mindestens 50 erledigte Widersprüche verzeichneten.

Beitragsbild von: Kein Steuerabzug für private Pflegezusatzversicherung

26. Oktober 2025

Beiträge für eine freiwillige Pflegezusatzversicherung wirken sich in der Regel nicht steuermindernd aus. Eine Berücksichtigung als Sonderausgaben ist verfassungsrechtlich nicht geboten, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 23. Oktober 2025, veröffentlichten Urteil (Az.: X R 10/20). Die klagenden Eheleute aus Hessen hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Weil die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung insbesondere bei einem Heimaufenthalt oft nicht ausreichen, sollte im Fall einer späteren Pflegebedürftigkeit die private Zusatzversicherung die Lücke schließen. Die Ausgaben für diese Zusatzversicherungen machte das Ehepaar steuerlich als Sonderausgaben geltend. Laut Gesetz werden Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung aber nur bis zur Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Versicherung anerkannt. Darüber hinausgehende freiwillige Versicherungen wirken sich steuerlich daher in der Regel nicht mehr aus. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen hatte der BFH nicht. Von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sah er daher ab. BFH: Nur Beiträge in Höhe der Pflichtversicherung mindern Steuerlast Der Gesetzgeber habe „die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet“, erklärten die obersten Finanzrichter zur Begründung. Zusätzliche Pflegekosten müssten Pflegebedürftige aus ihren Einkünften oder ihrem Vermögen bezahlen. Für den Gesetzgeber gebe es daher „keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren“, urteilte der BFH. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordere lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen müsse, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansehe. Dies sei bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall. mwo/fle

Beitragsbild von: Paukenschlag: Schufa muss negative Daten sofort löschen - Schulden

26. Oktober 2025

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann über Jahre wirken wie ein Mühlstein – selbst dann, wenn die zugrunde liegende Forderung längst beglichen ist. Damit bricht das Oberlandesgericht (OLG) Köln nun in zentralen Punkten. Mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) stellte der Senat klar: Private Wirtschaftsauskunfteien dürfen erledigte Forderungen nicht weiter speichern, sobald die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist. In dem Verfahren sprach das Gericht dem Kläger auch immateriellen Schadensersatz zu. Für die Beklagte wurde Revision zugelassen. Was das Kölner Urteil konkret ändert Der Kölner Senat verwarf die Praxis, erledigte Negativmerkmale routinemäßig noch zwei bis drei Jahre vorzuhalten. Maßgeblich sei die gesetzliche Wertung des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses: Wird dort nach vollständiger Zahlung gelöscht, dürfe eine private Auskunftei dieselben Informationen nicht länger speichern – selbst dann nicht, wenn sie die Daten aus anderen Quellen erlangt hat. Das fortgesetzte Vorhalten könne, so das OLG, gegen die DSGVO verstoßen und einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen. DSGVO und EuGH: Der rechtliche Rahmen dahinter Das Urteil reiht sich in die Linie der europäischen Rechtsprechung ein. Der Europäische Gerichtshof hat bereits betont, dass private Auskunfteien Daten aus öffentlichen Registern nicht länger speichern dürfen, als es das jeweilige Register vorsieht. Diese Leitplanke wirkt auf die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch: Das „berechtigte Interesse“ der Auskunftei rechtfertigt keine überlangen Speicherfristen, wenn mildere Mittel – etwa kürzere Fristen – genügen. Uneinheitliche Oberlandesgerichte – und der Blick nach Karlsruhe Noch ist die Rechtslage nicht in allen Facetten höchstrichterlich vermessen. Andere Oberlandesgerichte haben in Einzelfällen längere Speicherungen gebilligt; das OLG Hamm etwa hielt 2025 eine dreijährige Frist für verhältnismäßig, weil die Schuldnerin über längere Zeit erheblich in Verzug gewesen sei. Umso mehr Gewicht hat der anstehende Termin beim Bundesgerichtshof: Am 6. November 2025 verhandelt der I. Zivilsenat (Az. I ZR 97/25) die „Speicherungsfrist für Wirtschaftsauskunfteien“. Eine Grundsatzentscheidung dürfte für dringend benötigte Klarheit sorgen. Warum die SCHUFA ein Akzeptanzproblem hat Die Entscheidung trifft auf ein Klima wachsender Skepsis. Kritik entzündet sich seit Jahren an Intransparenz und Fehleranfälligkeit des Scorings. Verbraucherschützer und Datenschutzorganisationen monieren zudem „Dark Patterns“ und eine zu starke Kommerzialisierung rund um kostenpflichtige Auskünfte; die SCHUFA weist diese Vorwürfe zurück und verweist auf gesetzeskonforme, zügige Datenbereitstellung in der kostenlosen Datenkopie. Das Vertrauen der Öffentlichkeit bleibt gleichwohl fragil. Pfändungsschutz praktisch nutzen: Das P-Konto Wer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, sollte den gesetzlichen Pfändungsschutz ausschöpfen. Seit dem 1. Juli 2025 sind bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) monatlich mindestens 1.559,99 Euro unpfändbar; in der Kontopraxis wird vielfach auf 1.560 Euro gerundet. Der Grundfreibetrag gilt automatisch und kann – etwa bei Unterhaltspflichten – erhöht werden. Das schützt den Alltag und verhindert, dass ein Negativmerkmal zur finanziellen Vollblockade führt. Fehlerquellen in der Praxis – und wie Betroffene reagieren sollten Viele Verbraucher werden aus völlig anderen Gründen als „Risiko“ markiert: Häufig bleiben erledigte Forderungen zu lange gespeichert; zuweilen kommt es zu Verwechslungen von Adressen oder Namen, Doppelmeldungen oder Übermittlungsfehlern. Auch streitige Forderungen finden mitunter als Negativmerkmal Eingang, obwohl Betroffene widersprochen haben, oder Meldungen erfolgen ohne Einhaltung der formalen Voraussetzungen – etwa ohne die erforderlichen Mahnungen samt Androhung einer Einmeldung. Schließlich spielen Identitätsdiebstahl und missbräuchliche Vertragsabschlüsse eine wachsende Rolle. In all diesen Fällen können Verbraucher Berichtigung oder Löschung verlangen – und, wenn nötig, Aufsichtsbehörden einschalten oder klagen. Der neue SCHUFA-Score: Transparenzversprechen auf dem Prüfstand Die SCHUFA hat auf Kritik reagiert und ihr Scoring grundlegend überarbeitet. Künftig soll ein einheitlicher Score zwischen 100 und 999 Punkten gelten; in die Berechnung fließen zwölf nachvollziehbare Kriterien ein, etwa die Dauer bestehender Kontoverbindungen oder dokumentierte Zahlungsstörungen. Das Unternehmen kündigt an, dass Verbraucher ihren Score künftig selbst nachrechnen können. Der breite Roll-out ist für 2026 vorgesehen; erste Migrationen laufen bereits, der bisherige Basisscore soll im ersten Quartal 2026 auslaufen. Ob die neue Transparenz das Vertrauen nachhaltig stärkt, wird sich im Alltag beweisen müssen. Die kostenlose Selbstauskunft: So behalten Sie die Kontrolle Wer wissen will, welche Daten gespeichert sind, hat einmal jährlich Anspruch auf eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Diese „Datenkopie“ kann direkt über meineschufa.de beantragt werden – wichtig ist, sie nicht mit kostenpflichtigen Produkten zu verwechseln, die für Vermieter- oder Arbeitgebernachweise gedacht sind. Die Datenkopie enthält die zu Ihrer Person gespeicherten Informationen, ihre Herkunft und Empfänger und ist die Grundlage, um Fehler zu erkennen und zu korrigieren. Zusammengefasst Das Kölner Urteil verschiebt die Gewichte zugunsten der Betroffenen: „Bezahlt ist bezahlt“ – und erledigte Negativmerkmale dürfen nicht länger als nötig nachwirken. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleibt der Alltag jedoch von Einzelfallabwägungen geprägt. Wer sich schützt, nutzt das P-Konto, fordert konsequent die Datenkopie an, widerspricht fehlerhaften Einträgen und pocht – gestützt auf DSGVO und EuGH-Linie – auf rasche Löschung. Mit dem neuen Score verspricht die SCHUFA Transparenz; ob daraus Akzeptanz wird, entscheidet sich an der Praxis – und am Urteil des BGH.

Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen

Um zu erfahren, wie hoch der Anspruch auf Bürgergeld ausfällt, kann unser neuer Bürgergeld-Rechner behilflich sein. Einfach alle wichtigen Daten eintragen und der Bürgergeld-Rechner rechnet den aktuellen Bedarf für 2024 aus! Bürgergeld Rechner

Wichtige Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten

Forum zum Bürgergeld

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Selbstverständnis

Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

Weiteres

Regelleistungen 2024 auf einen Blick

Wir haben Ihnen eine detaillierte Liste mit allen Regelleistungen erstellt, um Ihnen einen Einblick in die Bürgergeld-Regelleistungen zu geben.

Forum zum ALG II

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Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden Fragen. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen für Sie zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten.

Bürgergeld News

Schwerbehinderung: Amazon-Prime günstiger für Menschen mit Behinderung

Beitragsbild von: Schwerbehinderung: Amazon-Prime günstiger für Menschen mit Behinderung

26. Oktober 2025

Amazon bietet seine Prime-Mitgliedschaft in Deutschland nicht nur zum Standardpreis an, sondern auch vergünstigt, wenn bestimmte soziale Voraussetzungen vorliegen. Davon profitieren viele schwerbehinderte Menschen – allerdings nicht über einen pauschalen „Schwerbehindertenrabatt“, sondern indirekt über anerkannte Nachweise wie Rundfunkbeitragsbefreiung oder einen Sozial-/Familienpass der Kommune. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: 50 % Rabatt auf Prime, also 4,49 Euro pro Monat statt 8,99 Euro. Wichtig: Kein Sondertarif allein wegen des GdB Entscheidend ist: Der Grad der Behinderung (GdB) allein reicht nicht. Amazon knüpft die Ermäßigung nicht an den Schwerbehindertenausweis, sondern an bestimmte Sozialnachweise. In der Praxis erhalten viele schwerbehinderte Menschen diese Nachweise – etwa, weil sie rundfunkbeitragsbefreit sind oder kommunale Sozial-/Familienpässe führen, die gerade bei hohem GdB oder niedrigem Einkommen vergeben werden. Genau diese Dokumente akzeptiert Amazon für die halbierte Prime-Mitgliedschaft. Wer profitiert konkret? Rundfunkbeitragsbefreite Haushalte erhalten mit einem aktuellen Befreiungsbescheid Zugang zu Amazon Prime zum halben Preis. Ebenso können Inhaber eines Sozial- oder Familienpasses profitieren: Viele Städte vergeben solche Karten unter anderem an Empfänger:innen von Bürgergeld oder Sozialhilfe, an Menschen mit hohem Grad der Behinderung (häufig ab 80 %) sowie an Familien mit schwerbehindertem Kind. Amazon akzeptiert eine Auswahl dieser kommunalen Pässe als Nachweis für den 50-Prozent-Rabatt, wobei Teilnahme und Bezeichnungen je nach Kommune variieren. Kurz gesagt: Schwerbehinderung kann – je nach Lebenslage und Wohnort – zum erforderlichen Nachweis führen. Wer die Befreiung oder einen anerkannten Sozialpass hat, spart. So läuft die Ermäßigung ab Amazon-Konto und Wohnsitz in Deutschland oder Österreich. Nachweis hochladen: Befreiungsbescheid Rundfunkbeitrag oder akzeptierten Sozial-/Familienpass digital einreichen. Rabatt gilt 12 Monate und muss danach mit aktuellem Nachweis erneuert werden. Preis: 4,49 €/Monat (statt 8,99 €). Jahreszahlung entsprechend reduziert (derzeit 44,90 € statt 89,90 €). Was ist mit Prime Video und Werbung? Prime umfasst u. a. Versandvorteile, Music, Reading, Gaming und Prime Video. Seit 2024/2025 zeigt Prime Video standardmäßig Werbung; wer werbefrei streamen will, zahlt 2,99 € zusätzlich – auch beim ermäßigten Prime. Das sollte bei der Gesamtrechnung mitgedacht werden. Neu & wichtig: Was Schwerbehinderung beim Rundfunkbeitrag wirklich bringt Der Befreiungsbescheid ist der Schlüssel zum halben Prime-Preis. Bei Schwerbehinderung gibt es hier zwei Ebenen: Status Folge für Rundfunkbeitrag/Relevanz für Prime Merkzeichen „RF“ (z. B. GdB ≥ 80 und aus gesundheitlichen Gründen ständige Teilnahmeeinschränkung) Nur Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags (6,12 €/Monat). Keine Befreiung allein dadurch – der Prime-Rabatt setzt aber eine Befreiung oder einen Sozialpass voraus. Taubblind (Merkzeichen „TBl“) oder Bezug bestimmter Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld/Sozialhilfe/Grundsicherung, ab Okt. 2025 auch BAföG außerhalb des Elternhauses) Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich → qualifiziert in der Regel für den Prime-Nachweis. Wichtig: Der Rundfunkbeitrag folgt dem Haushaltsprinzip – die Befreiung gilt für die Wohnung. Für den Prime-Rabatt verlangt Amazon aber deinen persönlichen Nachweis (Name muss zum Konto passen). Ablauf und Upload erklärt Amazon in der Hilfe. Schritt für Schritt: So prüfen Schwerbehinderte ihren Anspruch 1) Befreiung prüfen: Erfülle ich (oder mein Haushalt) die Voraussetzungen für eine Rundfunkbeitragsbefreiung? Das gilt u. a. bei Bürgergeld, Sozialhilfe/Grundsicherung, AsylbLG – und ab Oktober 2025 für Studierende mit BAföG außerhalb des Elternhauses. Den Antrag stellt man online beim Beitragsservice. 2) Sozial-/Familienpass prüfen: Viele Kommunen vergeben Pässe an Haushalte mit geringem Einkommen – teils ausdrücklich auch an Schwerbehinderte (GdB ≥ 80) oder Familien mit schwerbehindertem Kind. Ob dein Pass akzeptiert wird, steht bei Amazon; die Liste wächst, Namen und Kriterien unterscheiden sich je nach Stadt. 3) Nachweis hochladen & 12-Monats-Frist merken: Der Rabatt läuft jeweils 12 Monate und muss rechtzeitig neu verifiziert werden, sonst rutscht das Konto automatisch zum Normaltarif. Kalendereintrag lohnt sich. Praxisnah: Häufige Stolperfallen – und wie man sie vermeidet Abgelaufene Dokumente können den Rabatt kosten: Befreiungsbescheide und Stadtpässe sind nur für bestimmte Zeiträume gültig; läuft der Zeitraum ab, endet auch die Ermäßigung – daher den Bescheid am besten frühzeitig verlängern. Wichtig ist außerdem: Das Merkzeichen „RF“ allein genügt nicht, denn es führt beim Rundfunkbeitrag lediglich zu einer Ermäßigung, nicht zu einer Befreiung; für den Amazon-Rabatt braucht es entweder eine vollständige Befreiung oder einen anerkannten Sozialpass. Zu beachten ist auch der Unterschied zwischen Haushalt und Person: Während die Rundfunkbefreiung haushaltsbezogen gilt, prüft Amazon personenbezogen, weshalb der Name auf dem Nachweis mit dem Amazon-Konto übereinstimmen muss. Reizvoll ist der ermäßigte Jahrespreis von 44,90 Euro, wer jedoch viel streamt und Werbefreiheit wünscht, sollte die zusätzlichen 2,99 Euro für Prime Video in die Gesamtkalkulation einbeziehen. Schließlich gibt es kommunale Unterschiede: Sozialpässe heißen je nach Stadt etwa BonusCard, Stadtpass oder AktivPass; ob die eigene Kommune teilnimmt, lässt sich in der Regel auf der Website der Stadt oder über lokale Medien und Verbraucherportale nachvollziehen. Zwei Wege zum Rabatt – so ordnen Sie sich ein Wer ist begünstigt? Was gilt / Wie nachweisen? Rundfunkbeitragsbefreite (GEZ-Befreiung) Befreiungsbescheid hochladen → Prime –50 % für 12 Monate, danach neue Vorlage nötig. Inhaber:innen kommunaler Sozial-/Familienpässe Foto/Scan des akzeptierten Passes hochladen → Prime –50 %. Teilnahme variiert je nach Stadt/Pass.

Bürgergeld News

EM-Rente: Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente steigen 2026

Beitragsbild von: EM-Rente: Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente steigen 2026

26. Oktober 2025

Zum 1. Januar 2026 werden die anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenzen für Beziehende einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit spürbar angehoben. Hintergrund ist die höhere „Bezugsgröße“ der Sozialversicherung, die 2026 auf 3.955 Euro pro Monat beziehungsweise 47.460 Euro pro Jahr steigt. Weil die gesetzlichen Formeln unmittelbar an diese Bezugsgröße gekoppelt sind, erhöhen sich die Grenzwerte automatisch. Für die volle Erwerbsminderungsrente ergibt sich daraus ein anrechnungsfreier Jahres-Hinzuverdienst von 20.763,75 Euro; rechnerisch entspricht das einem Monatsdurchschnitt von rund 1.730 Euro. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente steigt die Mindestgrenze auf 41.527,50 Euro pro Jahr. Die Regeln finden sich in § 96a SGB VI. Entscheidend ist stets eine kalenderjährliche Grenze („Hinzuverdienstgrenze“). Wird sie überschritten, wird die Rente nicht pauschal gestrichen, sondern nach einem gesetzlich festgelegten Abschmelzmechanismus nur teilweise gezahlt: Von dem Betrag, der die Grenze übersteigt, werden 40 Prozent als Zwölftel auf die monatliche Rente angerechnet. Erst wenn dieser Abzug die volle Rente „aufzehrt“, ruht die Zahlung vollständig. Diese Mechanik schafft Planungssicherheit und vermeidet harte Abbruchkanten. Volle oder teilweise Erwerbsminderung: zwei Schwellen, zwei Ziele Bei voller Erwerbsminderung, also einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich, gilt ab 2026 die feste Formel: drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Daraus resultieren die genannten 20.763,75 Euro pro Jahr. Bei teilweiser Erwerbsminderung, also einem Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich, wird die Grenze individuell berechnet. Sie orientiert sich am besten Verdienjahr der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung und beträgt mindestens sechs Achtel der 14-fachen Bezugsgröße – 2026 also mindestens 41.527,50 Euro. Wer zuvor gut verdient hat, kann deutlich höhere individuelle Grenzen erreichen. Einordnung: spürbarer Aufwuchs gegenüber 2025 Zum Vergleich: 2025 lag die Grenze bei voller Erwerbsminderung bei rund 19.661 Euro. Der Anstieg auf gut 20.763 Euro im Jahr 2026 bedeutet zusätzlichen Spielraum – ohne Abzüge. Die Erhöhung folgt nicht einer politischen Einzelmaßnahme, sondern der turnusmäßigen Fortschreibung der Sozialversicherungs-Rechengrößen anhand der Lohnentwicklung. Was als Hinzuverdienst zählt – und was außen vor bleibt Als Hinzuverdienst gelten Arbeitsentgelt aus Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit und vergleichbare Einnahmen. Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente werden zusätzlich bestimmte Lohnersatzleistungen wie Krankengeld und Übergangsgeld einbezogen; bei voller Erwerbsminderungsrente sind insbesondere Verletztengeld und Übergangsgeld aus der Unfallversicherung relevant. Nicht als Hinzuverdienst zählen unter anderem Vergütungen von Pflegepersonen im Rahmen des Pflegegeldes sowie Entgelt aus bestimmten Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Die genaue Einordnung kann im Einzelfall entscheidend sein – etwa, wenn mehrere Einkommensquellen zusammentreffen. Sozialgesetzbuch SGB Prognose, Meldung und spätere Korrektur: so läuft das Verfahren Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt zunächst den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst. Ergibt sich im Laufe des Jahres eine wesentliche Abweichung – etwa durch Jobwechsel, Mehrarbeit oder selbstständige Einnahmen – kann die Berücksichtigung auf Antrag angepasst werden. Im Folgejahr wird die Prognose außerdem mit den tatsächlichen Werten abgeglichen; notwendige Nachberechnungen erfolgen dann rückwirkend. Diese Systematik schützt vor Überzahlungen, verhindert aber auch unnötig niedrige Teilrenten während des Jahres. Praxisbeispiel: wie die 40-Prozent-Anrechnung wirkt Verdient eine Bezieherin einer vollen Erwerbsminderungsrente 2026 insgesamt 22.000 Euro hinzu, liegt sie 1.236,25 Euro über der neuen Grenze. Davon werden 40 Prozent, also 494,50 Euro, auf das Jahr verteilt von der Rente abgezogen – rund 41 Euro weniger pro Monat. Erst bei sehr hohem Hinzuverdienst, wenn der Abzug die volle Jahresrente erreicht, ruht die Zahlung vollständig. Die Staffelung sorgt damit für Gleitpfade statt harter Schwellen. Sonderfälle und Ausnahmen Für Renten wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau gelten abweichende, ebenfalls an die Bezugsgröße gekoppelte Formeln. Wer eine solche Rente bezieht oder mehrere Einkommensarten kombiniert, sollte die individuelle Berechnung prüfen lassen, da hier die Zusammensetzung des Hinzuverdienstes und das beste Verdiennjahr eine größere Rolle spielen können. Was Betroffene jetzt tun sollten Mit dem Anstieg der Grenzwerte eröffnet sich 2026 mehr Flexibilität, etwa um Arbeitszeit vorsichtig auszuweiten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen oder selbstständige Projekte auszuprobieren – ohne sofortige Rentenminderung. Sinnvoll ist es, den voraussichtlichen Jahresverdienst realistisch zu planen, Änderungen rasch zu melden und Lohnersatzleistungen von vornherein mitzudenken. Wer bislang knapp an der Grenze lag, kann prüfen, ob 2026 zusätzlicher Spielraum besteht. Die gesetzlichen Formeln geben dafür verlässliche Leitplanken vor; die konkrete Berechnung – insbesondere bei teilweiser Erwerbsminderung – bleibt jedoch individuell. Fazit Die Anhebung der Bezugsgröße hebt 2026 die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner merklich an. Bei voller Erwerbsminderungsrente sind künftig gut 20.763 Euro im Jahr anrechnungsfrei, bei teilweiser Erwerbsminderungsrente steigt die Mindestgrenze auf 41.527,50 Euro – mit der Chance auf noch höhere individuelle Werte. Das Gesetz sorgt mit einem linearen 40-Prozent-Abschmelzen über der Grenze für faire Übergänge. Wer die Zahlen kennt und die eigene Situation sauber dokumentiert, kann die neuen Möglichkeiten gezielt nutzen

Bürgergeld News

Jeder 3. Bürgergeld-Bescheid der Jobcenter war falsch

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26. Oktober 2025

Der Umgang mancher Jobcenter mit dem Bürgergeld bleibt eine offene Flanke der Sozialverwaltung. Bundesweit zeigt die jüngste verfügbare Statistik für Juni 2025, wie groß das Ausmaß ist: 107.091 laufende Widerspruchsverfahren verzeichnen die Behörden in diesem Monat. Von den 38.265 erledigten Widersprüchen mussten 9.630 vollständig und 2.384 teilweise korrigiert werden. Umgelegt auf den „Abgang“ ergibt sich eine Fehlerquote von 31,4 Prozent – also nahezu jeder dritte angefochtene Bescheid war ganz oder in wesentlichen Teilen rechtsfehlerhaft. Die Tendenz ist leicht steigend. Das ist mehr als eine statistische Randnotiz. Es verweist auf systemische Schwächen in der Rechtsanwendung, die Betroffene teuer zu stehen kommen. Wenn Verwaltung zur Belastungsprobe wird Hinter jeder Zahl steht ein Mensch, der um seine Existenz ringt. Wer Bürgergeld beantragt, befindet sich oft bereits in einer akuten Notlage. Ein fehlerhafter Bescheid verschärft diese Lage: Unsicherheit, Zahlungsengpässe, drohende Mietrückstände und die Angst vor sozialer Stigmatisierung begleiten viele Verfahren. Der versprochene „unbürokratische“ Zugang zur Grundsicherung verliert seinen Sinn, wenn Betroffene ihre Ansprüche erst im Widerspruchsweg durchsetzen müssen. Die Verwaltung wird dann nicht zur Hilfe, sondern zur Hürde. Was hinter den Widersprüchen steckt Die Statistik zeichnet ein klares Profil der Konfliktfelder. Besonders häufig wird über Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen gestritten. Hier geht es um Rückforderungen, etwa weil Einkommen anders berücksichtigt wurde als zuvor, Fristen anders berechnet wurden oder Verwaltungsfehler zu vermeintlichen Überzahlungen führten. Ebenfalls prägend sind Auseinandersetzungen über Einkommen und Vermögen, wo die korrekte Anrechnung, Freibeträge und Nachweispflichten regelmäßig zu Fehlern führen. Nahezu gleichauf rangieren die Kosten der Unterkunft, also Miete und Nebenkosten. Ob „angemessen“, ob lückenlos nachgewiesen, ob zeitgerecht berücksichtigt – die Feinheiten sind rechtlich anspruchsvoll und in der Praxis oft uneinheitlich gehandhabt. Hinzu kommen Streitigkeiten um den Anspruch dem Grunde nach, bei denen es etwa um Bedarfsgemeinschaften, Zuständigkeiten oder Mitwirkungspflichten geht. Seltener, aber keineswegs marginal, sind Fehler bei Regelbedarfen und Mehrbedarfen sowie bei Leistungskürzungen. Zusammengenommen ergibt sich ein Bild, das weniger von Einzelfallpannen als von systematischen Auslegungs- und Anwendungsproblemen geprägt ist. „Rüffel“ aus der Justiz: Nicht jeder Streit gehört vor Gericht Dass Widersprüche in hoher Zahl Erfolg haben, bedeutet auch: Ein erheblicher Teil der Konflikte hätte nie die Hürde zum Sozialgericht nehmen dürfen. Gerichte rügen wiederholt unnötige Eskalationen, wenn Rechtsfragen längst geklärt sind oder Ermessensentscheidungen ohne ausreichende Begründung getroffen wurden. Jeder dieser Fälle bindet Ressourcen – bei den Jobcentern, bei der Justiz und vor allem bei den Betroffenen. Was fehlt, ist eine gemeinsame Verwaltungskultur, die Korrekturen frühzeitig ermöglicht, Standards konsequent anwendet und Erkenntnisse aus Gerichtsentscheidungen rasch in die Praxis zurückspielt. Lichtblicke: Wo solide gearbeitet wird Bei aller Kritik gibt es positive Ausnahmen. Im Juni 2025 zeigen mehrere Jobcenter, dass rechtssichere Bescheide keine Utopie sind. Im Rheinisch-Bergischen Kreis erwiesen sich nur zehn von 75 erledigten Widersprüchen als fehlerhaft – eine Quote von 13,3 Prozent. Bautzen liegt mit 13,5 Prozent in einem ähnlichen Bereich. Helmstedt erreicht 14,3 Prozent, die Mecklenburgische Seenplatte Süd sowie der Kreis Soest jeweils 15,8 Prozent. Diese Werte belegen, dass sorgfältige Prüfung, klare Prozesse und möglicherweise eine robuste interne Qualitätssicherung die Fehlerquote deutlich senken können. Für die Menschen vor Ort bedeutet das weniger Unsicherheit, schnellere Entscheidungen und mehr Vertrauen in die Behörde. Wo es besonders hakt Das andere Ende der Skala ist ernüchternd. Der Ilm-Kreis kommt im Berichtsmonat auf eine Fehlerquote von 71,0 Prozent; in 49 von 69 erledigten Widersprüchen musste der Bescheid korrigiert werden. Unter den Großstädten führt Essen mit 64,2 Prozent die Negativliste an, gefolgt von Düsseldorf mit 46,5 Prozent und Dortmund mit 41,4 Prozent. Solche Werte sind Alarmzeichen. Sie deuten entweder auf massive Personalengpässe, unklare Weisungen, unzureichende Schulungen oder brüchige Qualitätssicherungsmechanismen hin – möglicherweise auf alles zugleich. Vor allem senden sie ein fatales Signal an Betroffene: Rechtsklarheit scheint Glückssache. Weiße Westen: Der Nachweis, dass es anders geht Dass Fehlerfreiheit erreichbar ist, zeigen vier Jobcenter, die im Juni 2025 ganz ohne fehlerhafte Rechtsanwendungen auskamen: Oldenburg, Mainz-Bingen, Memmingen und Miesbach. Keine einzige Korrektur – das ist mehr als Statistik. Es ist ein Beleg dafür, dass gute Strukturen, tragfähige Routinen und ein präziser Umgang mit Rechtsnormen möglich sind, auch unter hohem Arbeitsdruck. Wer verstehen will, wie Verwaltung rechtskonform und gleichzeitig bürgernah funktioniert, sollte hier genauer hinschauen. Was jetzt zu tun wäre Kurzfristig braucht es mehr Transparenz. Fehlerquoten, Widerspruchsgründe und Bearbeitungszeiten sollten regelmäßig, verständlich und vergleichbar veröffentlicht werden. Das schafft Rechenschaft und ermöglicht es Kommunalpolitik und Öffentlichkeit, gezielt nachzusteuern. Parallel dazu sollten Jobcenter mit auffällig hohen Fehlerraten fachliche Unterstützung erhalten: externe Prüfungen, Peer-Reviews mit erfolgreichen Häusern, temporäre Taskforces für komplexe Rechtsgebiete wie Unterkunftskosten oder Aufhebungen und Erstattungen. Mittelfristig sind verbindliche Qualitätssicherungen zu etablieren. Ein standardisiertes Vier-Augen-Prinzip bei rechtlich anspruchsvollen Bescheiden, ein zentrales Wissensmanagement mit praxistauglichen Leitfäden, regelmäßige Fortbildungen und eine systematische Auswertung lokaler Gerichtsentscheidungen können die Rechtssicherheit spürbar erhöhen. Wo IT-Systeme zum Flaschenhals werden, müssen sie so weiterentwickelt werden, dass sie Plausibilitätsprüfungen unterstützen, ohne das Ermessen zu ersetzen. Langfristig führt kein Weg an der Personalausstattung vorbei. Wer möchte, dass weniger Widersprüche nötig sind, muss die Voraussetzungen für gute Arbeit schaffen: ausreichende Kapazitäten, Zeitfenster für Beratung, verlässliche Vertretungsregeln und Karrierepfade, die Fachwissen binden statt Fluktuation zu begünstigen. Das kostet Geld – spart aber auf Sicht Kosten, Nerven und Vertrauen. Sozialverwaltung ist kein Selbstzweck. Sie soll Menschen in schwierigen Lebenslagen stabilisieren und Chancen eröffnen. Wenn jeder dritte erledigte Widerspruch zu Korrekturen führt, scheitert das System an seiner Kernaufgabe: Verlässlichkeit. Jeder fehlerhafte Bescheid bedeutet eine verschleppte Auszahlung, eine verzögerte Heilung einer Notlage, eine weitere Runde des Erklärens, Nachweisens, Wartens. Eine Verwaltung, die bürgernah sein will, muss Fehler nicht nur korrigieren, sondern vermeiden. Das ist möglich – die positiven Beispiele beweisen es. Methodik und Einordnung Die Fehlerquote bezieht sich auf die im Juni 2025 erledigten Widerspruchsverfahren („Abgang“). Als fehlerhaft gelten Entscheidungen, denen ganz oder teilweise stattgegeben wurde. Die Häufigkeitsverteilung der Widerspruchsgründe zeigt die zentralen Konfliktfelder, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da weitere Kategorien eine geringere Fallzahl aufweisen. Um statistische Verzerrungen zu vermeiden, wurden für die Betrachtung besonders fehlerarmer Jobcenter nur Häuser einbezogen, die im Berichtsmonat mindestens 50 erledigte Widersprüche verzeichneten.

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Bürgergeld: Jobcenter muss Nahrungsergänzungen als Mehrbedarf übernehmen

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26. Oktober 2025

Eine schwerkranke Frau in Berlin erhielt AsylbLG-Leistungen. Die zur Behandlung notwendigen und Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel bezahlte, laut dem Anwalt Volker Gerloff, das Sozialamt in Höhe von mehr als 4000 Euro pro Monat. Die verantwortlichen Ärzte stellten klar, dass die geringste Abweichung von der Arzneieinnahme für die Frau Lebensgefahr bedeutet. Nachdem die Betroffene jedoch eine Aufenthaltserlaubnis erhielt, erklärten sich sowohl Sozialamt wie Jobcenter für nicht zuständig und wollten nicht zahlen. Die Schwerkranke hatte nur noch Medikamente für wenige Tage. Das Sozialamt zahlte nicht mehr, und das Jobcenter weigerte sich zu zahlen mit der Begründung, die Mandantin sei offensichtlich erwerbsunfähig und falle damit nicht in den Bereich des Jobcenters. Rechtsverstoß des Jobcenters Das Jobcenter verstieß mit der Weigerung gegen geltendes Recht, so der Anwalt Volker Gerloff. „Offensichtlich erwerbsunfähig“ ist keine Einschätzung, die das Jobcenter befugt ist, zu treffen. Jemand gilt nämlich als erwerbsfähig, bis die Rentenversicherung festgestellt hat, dass dieser Mensch erwerbsunfähig ist. Um dies zu prüfen, hätte das Jobcenter ein Verfahren nach § 44a SGB II einleiten müssen. Ein Eilantrag zum Sozialgericht Berlin hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter vorläufig, so Gerloff, die Kosten für die Medikamente und Nahrungsergänzung als Mehrbedarf zu übernehmen, bis eine gesetzliche Krankenversicherung eingerichtet und leistungsbereit sein würde (Beschluss AZ: S 179 AS 2950/23 ER). Das Hin und Her zwischen den Behörden war allem Anschein nach bestenfalls überflüssig. Das Jobcenter hat keine rechtliche Befugnis, über Erwerbsunfähigkeit zu entscheiden. Ein Verfahren nach § 44a SGB II wird aber, aller Wahrscheinlichkeit nach zur Bescheinigung der Erwerbsunfähigkeit führen. Damit wäre die Betroffene wieder in der Verantwortung des Sozialamt. Das Sozialamt hätte also, so Gerloff, freiwillig die Erwerbsunfähigkeit anerkennen können und die Leistungen nach SGB XII erbringen und somit der Betroffenen überflüssige Unsicherheit und damit verbundenes Leid erspart. Erhebliche Probleme beim Rechtsstreitwechsel Es handelt sich hier zwar um einen speziellen Einzelfall. Kein Einzelfall sind hingegen in Berlin, laut Gerloff, momentan erhebliche Probleme beim Rechtskreiswechsel von AsylbLG zum Jobcenter. So passiere es häufig, dass Betroffene ihren Aufenthaltstitel und damit ihre Arbeitserlaubnis am Ende des Monats bekommen. Oft werden, laut Gerloff, unverzüglich die Leistungen des Sozialamts eingestellt, und die Betroffenen müssen erst einmal beim Jobcenter einen Antrag stellen (was viele von ihnen nicht einmal wissen). Bis ein solcher Antrag und seine Anerkennung derzeit bearbeitet sind, können Monate verstreichen – Monate, in denen die Betroffenen keinerlei Unterstützung bekommen. Laut dem Jobcenter Berlin-Charlottenburg sei eine Bearbeitung der Anträge in angemessener Zeit nicht möglich – wegen der Zahl der Geflüchteten aus der Ukraine. Gerloff sieht den Fehler im System. Er ist überzeugt, dass der AsylbLG-Leistungsträger die Leistungen solange erbringen müsse, bis das Jobcenter dies tue. Das Verfassungsrecht zwinge dazu, Leistungslücken zu vermeiden. Was lässt sich derzeit tun? Bis die Frage nach den Leistungslücken rechtlich geklärt ist, sieht Gerloff folgende Möglichkeiten, um die Probleme abzufedern. Betroffene müssten sofort einen Antrag beim Jobcenter stellen, wenn klar ist, wann die Leistungen nach AylbLG enden. Sei klar, dass Leistungslücken entstünden, sollten die Betroffenen unverzüglich einen Anwalt einschalten, der wie bei der auf Medikamente angewiesenen Frau dann ein Eilverfahren anstoßen könnte. Fälle, in denen unzumutbare Situationen entstünden wie Verlust der Wohnung, Verelendung oder Krankheit müssten dokumentiert und an die Flüchtlingsräte gegeben werden. Dies könne möglicherweise sogar einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber den Behörden rechtfertigen.

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Kein Steuerabzug für private Pflegezusatzversicherung

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26. Oktober 2025

Beiträge für eine freiwillige Pflegezusatzversicherung wirken sich in der Regel nicht steuermindernd aus. Eine Berücksichtigung als Sonderausgaben ist verfassungsrechtlich nicht geboten, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 23. Oktober 2025, veröffentlichten Urteil (Az.: X R 10/20). Die klagenden Eheleute aus Hessen hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Weil die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung insbesondere bei einem Heimaufenthalt oft nicht ausreichen, sollte im Fall einer späteren Pflegebedürftigkeit die private Zusatzversicherung die Lücke schließen. Die Ausgaben für diese Zusatzversicherungen machte das Ehepaar steuerlich als Sonderausgaben geltend. Laut Gesetz werden Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung aber nur bis zur Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Versicherung anerkannt. Darüber hinausgehende freiwillige Versicherungen wirken sich steuerlich daher in der Regel nicht mehr aus. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen hatte der BFH nicht. Von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sah er daher ab. BFH: Nur Beiträge in Höhe der Pflichtversicherung mindern Steuerlast Der Gesetzgeber habe „die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet“, erklärten die obersten Finanzrichter zur Begründung. Zusätzliche Pflegekosten müssten Pflegebedürftige aus ihren Einkünften oder ihrem Vermögen bezahlen. Für den Gesetzgeber gebe es daher „keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren“, urteilte der BFH. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordere lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen müsse, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansehe. Dies sei bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall. mwo/fle

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Paukenschlag: Schufa muss negative Daten sofort löschen - Schulden

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26. Oktober 2025

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann über Jahre wirken wie ein Mühlstein – selbst dann, wenn die zugrunde liegende Forderung längst beglichen ist. Damit bricht das Oberlandesgericht (OLG) Köln nun in zentralen Punkten. Mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) stellte der Senat klar: Private Wirtschaftsauskunfteien dürfen erledigte Forderungen nicht weiter speichern, sobald die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist. In dem Verfahren sprach das Gericht dem Kläger auch immateriellen Schadensersatz zu. Für die Beklagte wurde Revision zugelassen. Was das Kölner Urteil konkret ändert Der Kölner Senat verwarf die Praxis, erledigte Negativmerkmale routinemäßig noch zwei bis drei Jahre vorzuhalten. Maßgeblich sei die gesetzliche Wertung des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses: Wird dort nach vollständiger Zahlung gelöscht, dürfe eine private Auskunftei dieselben Informationen nicht länger speichern – selbst dann nicht, wenn sie die Daten aus anderen Quellen erlangt hat. Das fortgesetzte Vorhalten könne, so das OLG, gegen die DSGVO verstoßen und einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen. DSGVO und EuGH: Der rechtliche Rahmen dahinter Das Urteil reiht sich in die Linie der europäischen Rechtsprechung ein. Der Europäische Gerichtshof hat bereits betont, dass private Auskunfteien Daten aus öffentlichen Registern nicht länger speichern dürfen, als es das jeweilige Register vorsieht. Diese Leitplanke wirkt auf die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch: Das „berechtigte Interesse“ der Auskunftei rechtfertigt keine überlangen Speicherfristen, wenn mildere Mittel – etwa kürzere Fristen – genügen. Uneinheitliche Oberlandesgerichte – und der Blick nach Karlsruhe Noch ist die Rechtslage nicht in allen Facetten höchstrichterlich vermessen. Andere Oberlandesgerichte haben in Einzelfällen längere Speicherungen gebilligt; das OLG Hamm etwa hielt 2025 eine dreijährige Frist für verhältnismäßig, weil die Schuldnerin über längere Zeit erheblich in Verzug gewesen sei. Umso mehr Gewicht hat der anstehende Termin beim Bundesgerichtshof: Am 6. November 2025 verhandelt der I. Zivilsenat (Az. I ZR 97/25) die „Speicherungsfrist für Wirtschaftsauskunfteien“. Eine Grundsatzentscheidung dürfte für dringend benötigte Klarheit sorgen. Warum die SCHUFA ein Akzeptanzproblem hat Die Entscheidung trifft auf ein Klima wachsender Skepsis. Kritik entzündet sich seit Jahren an Intransparenz und Fehleranfälligkeit des Scorings. Verbraucherschützer und Datenschutzorganisationen monieren zudem „Dark Patterns“ und eine zu starke Kommerzialisierung rund um kostenpflichtige Auskünfte; die SCHUFA weist diese Vorwürfe zurück und verweist auf gesetzeskonforme, zügige Datenbereitstellung in der kostenlosen Datenkopie. Das Vertrauen der Öffentlichkeit bleibt gleichwohl fragil. Pfändungsschutz praktisch nutzen: Das P-Konto Wer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, sollte den gesetzlichen Pfändungsschutz ausschöpfen. Seit dem 1. Juli 2025 sind bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) monatlich mindestens 1.559,99 Euro unpfändbar; in der Kontopraxis wird vielfach auf 1.560 Euro gerundet. Der Grundfreibetrag gilt automatisch und kann – etwa bei Unterhaltspflichten – erhöht werden. Das schützt den Alltag und verhindert, dass ein Negativmerkmal zur finanziellen Vollblockade führt. Fehlerquellen in der Praxis – und wie Betroffene reagieren sollten Viele Verbraucher werden aus völlig anderen Gründen als „Risiko“ markiert: Häufig bleiben erledigte Forderungen zu lange gespeichert; zuweilen kommt es zu Verwechslungen von Adressen oder Namen, Doppelmeldungen oder Übermittlungsfehlern. Auch streitige Forderungen finden mitunter als Negativmerkmal Eingang, obwohl Betroffene widersprochen haben, oder Meldungen erfolgen ohne Einhaltung der formalen Voraussetzungen – etwa ohne die erforderlichen Mahnungen samt Androhung einer Einmeldung. Schließlich spielen Identitätsdiebstahl und missbräuchliche Vertragsabschlüsse eine wachsende Rolle. In all diesen Fällen können Verbraucher Berichtigung oder Löschung verlangen – und, wenn nötig, Aufsichtsbehörden einschalten oder klagen. Der neue SCHUFA-Score: Transparenzversprechen auf dem Prüfstand Die SCHUFA hat auf Kritik reagiert und ihr Scoring grundlegend überarbeitet. Künftig soll ein einheitlicher Score zwischen 100 und 999 Punkten gelten; in die Berechnung fließen zwölf nachvollziehbare Kriterien ein, etwa die Dauer bestehender Kontoverbindungen oder dokumentierte Zahlungsstörungen. Das Unternehmen kündigt an, dass Verbraucher ihren Score künftig selbst nachrechnen können. Der breite Roll-out ist für 2026 vorgesehen; erste Migrationen laufen bereits, der bisherige Basisscore soll im ersten Quartal 2026 auslaufen. Ob die neue Transparenz das Vertrauen nachhaltig stärkt, wird sich im Alltag beweisen müssen. Die kostenlose Selbstauskunft: So behalten Sie die Kontrolle Wer wissen will, welche Daten gespeichert sind, hat einmal jährlich Anspruch auf eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Diese „Datenkopie“ kann direkt über meineschufa.de beantragt werden – wichtig ist, sie nicht mit kostenpflichtigen Produkten zu verwechseln, die für Vermieter- oder Arbeitgebernachweise gedacht sind. Die Datenkopie enthält die zu Ihrer Person gespeicherten Informationen, ihre Herkunft und Empfänger und ist die Grundlage, um Fehler zu erkennen und zu korrigieren. Zusammengefasst Das Kölner Urteil verschiebt die Gewichte zugunsten der Betroffenen: „Bezahlt ist bezahlt“ – und erledigte Negativmerkmale dürfen nicht länger als nötig nachwirken. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleibt der Alltag jedoch von Einzelfallabwägungen geprägt. Wer sich schützt, nutzt das P-Konto, fordert konsequent die Datenkopie an, widerspricht fehlerhaften Einträgen und pocht – gestützt auf DSGVO und EuGH-Linie – auf rasche Löschung. Mit dem neuen Score verspricht die SCHUFA Transparenz; ob daraus Akzeptanz wird, entscheidet sich an der Praxis – und am Urteil des BGH.

Bürgergeld News

Schulden: Wird ein P-Konto der Schufa gemeldet?

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26. Oktober 2025

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein spezielles Bankkonto, das Schuldnern hilft, einen bestimmten Betrag ihres Einkommens vor Pfändungen zu schützen. Viele stellen sich die Frage, ob die Einrichtung eines solchen P-Kontos der Schufa gemeldet wird und welche Auswirkungen dies haben könnte. Die rechtliche Grundlage und die Begründung für die Meldung eines P-Kontos an die Schufa sind klar geregelt und dienen sowohl dem Schutz des Schuldners als auch der Transparenz im Finanzwesen. Wichtigstes Wissen - Zu diesem Zweck gibt es die Schufa Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine Auskunftei, die Informationen über die finanzielle Situation von Verbrauchern und Unternehmen sammelt und speichert. Diese Informationen werden von ihren Vertragspartnern, wie Banken, Kreditkartenunternehmen, Telekommunikationsanbietern und anderen Finanzinstituten, bereitgestellt. Die Hauptaufgabe der Schufa besteht darin, Kreditgeber vor Zahlungsausfällen zu schützen, indem sie ihnen eine Einschätzung der Kreditwürdigkeit potenzieller Kreditnehmer bietet. Welche Daten sammelt die Schufa? Die Schufa sammelt verschiedene Arten von Daten, die für die Beurteilung der Bonität einer Person relevant sind. Zu den wichtigsten Punkten gehören: Kredite: Informationen über gewährte Kredite, einschließlich Ratenkredite, Hypotheken oder Autofinanzierungen, werden gemeldet. Dazu gehören Angaben über den Kreditbetrag, die Laufzeit, die monatlichen Raten und die Zahlungshistorie. Kreditkarten: Daten über Kreditkarten, wie die Art der Karte, das Kreditlimit und die Zahlungshistorie, werden ebenfalls an die Schufa übermittelt. Handyverträge: Mobilfunkanbieter melden Informationen über abgeschlossene Handyverträge, einschließlich Vertragslaufzeit, monatlicher Kosten und Zahlungshistorie. Leasingverträge: Informationen über Leasingverträge, wie Vertragslaufzeit und Zahlungshistorie, werden ebenfalls erfasst. Darüber hinaus können auch andere finanzielle Verpflichtungen, wie Kontokorrentkredite oder offene Rechnungen bei Versandhäusern, an die Schufa gemeldet werden. Diese Daten verwendet die Schufa, um eine Auskunft darüber zu geben, ob eine Person in der Vergangenheit finanzielle Verpflichtungen fristgerecht erfüllt hat oder ob es Zahlungsschwierigkeiten gab. Was ist ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto)? Ein P-Konto, auch bekannt als Pfändungsschutzkonto, ist ein spezielles Bankkonto, das vor Pfändungen geschützt ist. Es ermöglicht Menschen mit niedrigem Einkommen, weiterhin über einen gesetzlich festgelegten Betrag zu verfügen, selbst wenn Pfändungen auf ihrem Konto bestehen. Jede Person darf maximal ein P-Konto haben. Es dient der Sicherstellung, dass die Grundversorgung trotz bestehender Schulden gewährleistet ist. Ist es erlaubt, ein P-Konto der Schufa zu melden? Ja, bei der Einrichtung eines P-Kontos wird diese Information an die Schufa oder andere Auskunfteien gemeldet. Dies dient dem Zweck, sicherzustellen, dass keine weiteren P-Konten bestehen, da pro Person nur ein solches Konto geführt werden darf. Diese Meldung darf jedoch ausschließlich zu diesem Zweck übermittelt und gespeichert werden. Die Schufa sammelt somit nicht die Information, um diese negativ in der Bonitätsbewertung zu berücksichtigen, sondern lediglich, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Darf die Information der Schufa zum P-Konto weitergegeben werden? Die Information darüber, wer ein P-Konto führt, darf nur an eine andere Bank weitergegeben werden, bei der ein neues P-Konto eröffnet werden soll. Wenn jedoch ein Vertrag mit beispielsweise einem Internet- oder Telefonanbieter abgeschlossen wird, darf diese Information nicht weitergegeben werden. Im Falle einer Kontopfändung werden Gläubiger allerdings gesetzlich verpflichtet informiert, wenn das gepfändete Konto in ein P-Konto umgewandelt wird. Wirkt sich die Meldung eines P-Kontos negativ auf die Bonität aus? Obwohl die Meldung eines P-Kontos an die Schufa keinen negativen Einfluss auf die Bonität hat, könnten potenzielle Kreditgeber oder Vermieter die Tatsache, dass jemand ein P-Konto hat, als Anzeichen für finanzielle Schwierigkeiten interpretieren. Dies könnte sich in manchen Fällen negativ auf die Kreditwürdigkeit auswirken. Wichtig ist, dass die Entscheidung über die Gewährung eines Kredits oder den Abschluss eines Mietvertrags nicht allein von der Schufa abhängt, sondern auch weitere finanzielle Faktoren wie Einkommen, Beschäftigungshistorie und die allgemeine finanzielle Situation berücksichtigt werden. Wie lange besteht der Schufa-Eintrag des P-Kontos nach Löschung weiter? Laut § 909 Abs. 2 ZPO muss der Eintrag unverzüglich gelöscht werden, sobald die Funktion des P-Kontos beendet ist. Dies kann entweder durch die Rückwandlung des P-Kontos in ein herkömmliches Konto oder durch die Kündigung des P-Kontos geschehen. In der Regel dauert es etwa 14 Tage bis zu einem Monat, bis der Eintrag bei der Schufa gelöscht wird. Sollte die Bank die Meldung über das erloschene P-Konto versäumen, ist es ratsam, die Bank aktiv aufzufordern, die entsprechende Information an die Schufa weiterzuleiten. Wann ist es wichtig, dass der P-Konto-Eintrag bei der Schufa gelöscht wird? Der Eintrag über ein P-Konto bei der Schufa ist hauptsächlich für andere Banken relevant. Andere Stellen oder Unternehmen, die Auskünfte über eine Person einholen, erhalten normalerweise keine Informationen darüber. Die Löschung des P-Konto-Eintrags spielt daher eine Rolle, wenn man bei einer anderen Bank ein neues Konto eröffnen möchte. Um sicherzustellen, dass der Pfändungsschutz weiterhin gewährleistet ist, sollte man nach der Kündigung des bisherigen P-Kontos schnellstmöglich ein neues P-Konto einrichten lassen und eine Bestätigung über die Löschung des alten P-Kontos bei der neuen Bank einreichen. Recht zur Rückumwandlung eines P-Kontos Gemäß § 850k Abs. 5 ZPO kann die Rückumwandlung eines P-Kontos jederzeit mit einer Frist von 4 Geschäftstagen zum Monatsende verlangt werden, selbst wenn das Konto noch gepfändet ist. Bei der Rückumwandlung gelten wieder die früheren Vereinbarungen für das Girokonto. Alternativ besteht die Möglichkeit, das P-Konto insgesamt zu kündigen, falls man das Konto nicht länger bei der betreffenden Bank führen möchte. Vor einer Rückumwandlung sollte jedoch geprüft werden, ob der Schutz des P-Kontos tatsächlich nicht mehr benötigt wird. Das Guthaben auf dem Konto genießt nach Beendigung der P-Konto-Funktion keinen speziellen Schutz mehr, weshalb die individuelle Situation sorgfältig geprüft werden sollte. Insgesamt zeigt sich, dass die Meldung eines P-Kontos an die Schufa gesetzlich geregelt und notwendig ist, um Missbrauch zu verhindern. Diese Meldung hat jedoch keinen direkten negativen Einfluss auf die Bonität, solange die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden.